Zusätzliche Informationen
ACHTUNGDieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die Fremde/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.
Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die Fremde/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes. Die Fremde/der Fremde muss der zuständigen Niederlassungsbehörde bereits vor Abreise mitteilen, dass derartige Gründe vorliegen.
Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die Fremde/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
Ungültigkeit, Erlöschen und Rückstufung von Aufenthaltstiteln
Aufenthaltstitel (ausgenommen Daueraufenthaltstitel) werden ungültig, wenn die Aufenthaltsbehörden mit Bescheid feststellen, dass die Niederlassung in Österreich beendet wurde.
Die Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU oder Daueraufenthalt-Familienangehöriger werden gegenstandslos, wenn der Inhaber oder die Inhaberin seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich, jedoch innerhalb des EWR-Raums niedergelassen ist. Hält sich der Inhaber jedoch länger als zwölf Monate außerhalb des Gebiets des EWR auf, so erlischt der Daueraufenthaltstitel. Liegen allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor (schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung einer sozialen Verpflichtung, Wehr- oder Zivildienst) kann sich der Fremde bis zu 24 Monaten außerhalb des EWR-Raums aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Bereits ein kurzfristiger Aufenthalt im EWR-Raum unterbricht allerdings den Fristenlauf.
Familienangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung haben bis zum Ablauf des fünften Jahres ein vom Zusammenführenden abgeleitetes Niederlassungsrecht. Mit Verlust der Niederlassungsbewilligung des Zusammenführenden in den ersten fünf Jahren geht das Niederlassungsrecht des Familienangehörigen von Gesetzes wegen unter. Unter bestimmten Voraussetzungen (Tod des Zusammenführenden, Gewalt in der Familie) bleibt das Aufenthaltsrecht allerdings erhalten.
Liegen gegen Inhaber_innen eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EG oder Daueraufenthalt – Familienangehöriger die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots vor, können diese Maßnahmen aber auf Grund des Schutzes des Privat- und Familienlebens nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und den Betroffenen auf eine befristete Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt rückzustufen.
NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Durchbrechung der Fünfjahresfrist
Aufenthalt außerhalb Österreichs innerhalb der Fünfjahresfrist
- insgesamt länger als 10 Monate oder
- durchgehend länger als 6 Monate
Folge:
Die Frist beginnt ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zulaufen
Verlust des Titels „Daueraufenthalt - EG“ oder„Daueraufenthalt Familienangehöriger“
- Rückstufung: bei gerichtlicher Verurteilung, wenn der Tatbestand fürdie Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung erfülltwäre, aber aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem FPG nichterlassen werden können
- Rückstufung auf Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Gegenstandslosigkeit: : bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbots einesanderen EWR Staates, wenn AST Österreicher oder EWR-Bürger wirdoder Daueraufenthalt-EG eines Mitgliedsstaates erhält oder seit 6Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist
- Erlöschen: wenn sich der/die DSA durchgehend länger als 12 Monatenicht im EWR-Raum aufgehalten hat
多谢了,看来也是生活重心转移就失效了,这玩意也无所谓了,就这样吧NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Durchbrechung der Fünfjahresfrist
Aufenthalt außerhalb Österreichs innerhalb der Fünfjahresfrist
- insgesamt länger als 10 Monate oder
- durchgehend länger als 6 Monate
Folge:
Die Frist beginnt ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zulaufen
Verlust des Titels „Daueraufenthalt - EG“ oder„Daueraufenthalt Familienangehöriger“
- Rückstufung: bei gerichtlicher Verurteilung, wenn der Tatbestand fürdie Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung erfülltwäre, aber aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem FPG nichterlassen werden können
- Rückstufung auf Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Gegenstandslosigkeit: : bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbots einesanderen EWR Staates, wenn AST Österreicher oder EWR-Bürger wirdoder Daueraufenthalt-EG eines Mitgliedsstaates erhält oder seit 6Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist
- Erlöschen: wenn sich der/die DSA durchgehend länger als 12 Monatenicht im EWR-Raum aufgehalten hat
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