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主题: 请教陈博士

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  1. #1
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    请教陈博士,我是红白红高级一年卡,能不能申请我弟弟17周岁过来上学校?都需要什么手续?

  2. #2
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    请教陈博士,我是红白红高级一年卡,能不能申请我弟弟17周岁过来上学校?都需要什么手续?

    除非你是奥国籍就可以用 Niederlasssugsbewilligung-Angehöriger申请弟弟过来家庭团聚,红白红卡加居留只可能申请配偶或者自己的孩子或者领养( 孩子年龄也是有限制的)超过指定年龄也申请不了!!!

    Familienzusammenführung

    Drittstaatsangehörige, die beabsichtigten sich länger als sechs Monate in Österreich aufzuhaltenoder niederzulassen, benötigen einen dem Aufenthaltszweck entsprechenden Aufenthaltstitel. FürAufenthalte bis zu sechs Monaten ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht möglich, sondernallenfalls ein Visum zu beantragen.


    Wer ist „Familienangehöriger“?
    Familienangehörige im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind

    
    Ehegatten
    eingetragene Partner oder
    minderjährige ledige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder.


    Ehegatten und eingetragene Partner müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahrbereits vollendet haben.


    Welchen Aufenthaltstitel erhalten Familienangehörige?

    Ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Personen zu erteilen, die


    Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Rot-Weiß-Rot Karte" sind;
    Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU"eines anderen Mitgliedstaates sind und die drittstaatsangehörige Zusammenführende/derdrittstaatsangehörige Zusammenführende nunmehr eine "Rot-Weiß-Rot - Karte" innehat; im Fall derEhegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners muss zumZeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit demZusammenführenden bestehen.
    In diesen Fällen sind Anträge innerhalb von drei Monaten ab der Einreise zu stellen und dieBehörde hat binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Derartige Anträge berechtigenaber nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in dasBundesgebiet.

    
    Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" sind; gleiches gilt, wenndie nunmehrige Inhaberin/der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich eine "BlaueKarte EU" innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU"richtet sich die Geltungsdauer der "Rot-Weiß-Rot Karte plus" nach der Geltungsdauer desAufenthaltstitels des Zusammenführenden.
    Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" eines anderenMitgliedstaates sind, sofern nachgewiesen wird, dass sie sich als dessen Familienangehörigebereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Die Geltungsdauer der "Rot-Weiß-Rot Karteplus" richtet sich nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.
    Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU"sind und ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
    Familienangehörige von Asylberechtigten sind, sofern bestimmte gesetzliche Bestimmungennicht gelten und ein Quotenplatz zur Verfügung steht.







    Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" sind. Indiesen Fällen ist die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot Karte plus" quotenpflichtig, sofern es sich beidem Aufenthaltstitel der Zusammenführenden/des Zusammenführenden nicht um eine "Rot-Weiß-Rot Karte plus" gemäß § 41a Abs 1 oder Abs 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)(also sozusagen um eine verlängerte "Rot-Weiß-Rot Karte" oder verlängerte"Aufenthaltsbewilligung Forscher") handelt.
    Folgende Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürgern bzw. Schweizerinnen/Schweizern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihrunionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe, sofern ein Quotenplatz vorhandenist: ◦Lebenspartnerinnen/Lebenspartner des Zusammenführenden, falls das Bestehen einerdauerhaften Beziehung nachgewiesen wird; sonstige Angehörige, die vom Zusammenführendenbereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben oder mit ihm bereits imHerkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder bei denen schwerwiegendegesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingenderforderlich machen.


    Angehörige, die über eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ verfügen, sofern einQuotenplatz zur Verfügung steht und eine schriftliche Mitteilung gem. § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBGvorliegt,
    Ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ ist an Personen zu erteilen, dieFamilienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Niederlassungsbewilligung" oder
    "Niederlassungsbewilligung Angehöriger" sind und ein Quotenplatz zur Verfügung steht;


    Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU"eines anderen Mitgliedstaates sind und die drittstaatsangehörige Zusammenführende/derdrittstaatsangehörige Zusammenführende nunmehr eine "Niederlassungsbewilligung" innehat. ImFall der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partnersmuss zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mitdem Zusammenführenden bestehen.
    In diesen Fällen sind Anträge innerhalb von drei Monaten ab der Einreise zu stellen und dieBehörde hat binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Derartige Anträge berechtigenaber nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in dasBundesgebiet.


    Familienangehörige von dauerhaft in Österreich wohnhaften, nicht unionsrechtlichaufenthaltsberechtigten Österreichern/EWR-Bürgern oder von Schweizer Bürgern, die nicht dasihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht vonmehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, erhalten bei Vorliegen der allgemeinenErteilungsvoraussetzungen den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“.


    Sonstige Angehörige von dauerhaft in Österreich wohnhaften, nicht unionsrechtlichaufenthaltsberechtigten Österreichern/ EWR-Bürgern oder von Schweizer Bürgern, die nicht dasihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht vonmehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben (Verwandte, auch des Ehegatten odereingetragenen Partners in gerader Linie, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistetwird; Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisenund ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder sonstige Angehörige unter bestimmtenVoraussetzungen) erhalten bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und Abgabeeiner Haftungserklärung durch die Zusammenführende/den Zusammenführenden denAufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Angehöriger“.


    Stand: Dezember 2015



    „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit"
    Familienangehörige von Inhabern einer "Niederlassungsbewilligung ausgenommenErwerbstätigkeit" und von Personen, denen aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen UnionNiederlassungsfreiheit zukommt und die daher Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung“
    „Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft“
    Familienangehörige von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung „Rotationsarbeitskraft“,„Künstler“, „Studierender“, „Forscher“ oder „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
    Welche allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilungsvoraussetzungen sind zu erfüllen?
    Der Drittstaatsangehörige muss über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen, die ihmeine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaftenbzw. ohne Inanspruchnahme der Ausgleichszulage ermöglichen und der Höhe nach denRichtsätzen des § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entsprechen. Die Höhedieses Richtsatzes beträgt für das Jahr 2016 für Alleinstehende 882,78Euro, für Ehepaare 1.323,58 Euro und für jedes Kind zusätzlich 136,21 Euro (ausgenommen„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ – hier hat der Zusammenführende eineHaftungserklärung abzugeben; weiters ist für die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung –Angehöriger“ ggf. der doppelte in Betracht kommende Richtsatz heranzuziehen).
    Der Drittstaatsangehörige muss über einen in Österreich leistungspflichtigenKrankenversicherungsschutz verfügen (ausgenommen „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“– hier hat der Zusammenführende eine Haftungserklärung abzugeben).
    Der Drittstaatsangehörige muss einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen (z.B.durch Vorlage eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblichangesehen wird (ausgenommen „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ – hier hat derZusammenführende eine Haftungserklärung abzugeben).“
    „Deutsch vor Zuzug“
    Nach § 21a NAG haben Drittstaatsangehörige mit der erstmaligen Stellung eines Antrages aufErteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, „Familienangehöriger“,„Niederlassungsbewilligung“, „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ oder„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau desGemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen. Bei den erforderlichenKenntnissen handelt es sich um elementare Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau.
    Der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse kann erfolgen durch Vorlage eines allgemeinanerkanntes Sprachdiploms oder Kurszeugnisses der Einrichtungen Österreichisches SprachdiplomDeutsch, Goethe-Institut e.V., Telc GmbH und Österreichischer Integrationsfonds, sowie durch einallgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis einer Einrichtung, welche durch Verordnungdes Bundesministers für auswärtige und europäische Angelegenheiten für den örtlichenWirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland bestimmt und durchAnschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundgemacht wurde.
    Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung(d.h. Kenntnisse der deutschen Sprache auf A2- oder B1-Niveau des Gemeinsamen EuropäischenReferenzrahmens für Sprachen) gilt das Erfordernis gemäß § 21a NAG als erbracht.


    Stand: Dezember 2015



    Der Nachweis gemäß § 21a NAG muss nicht erbracht werden vonPersonen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
    Personen, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes dieErbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durchein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischenBerufsvertretungsbehörde nachzuweisen; und
    Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß§ 41 Abs. 1 NAG (d.h. von „Besonders Hochqualifizierten“), von Inhabern eines Aufenthaltstitels„Blaue Karte EU“ oder von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“. Letztere nursofern die/der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte.
    Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweisgemäß § 21a NAG absehen:
    Im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs 1 Z 17 NAG) zur Wahrung des Kindeswohls,oder
    Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (§ 11 Abs. 3NAG)
    Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Personen,deren Aufenthaltstitelverfahren bereits am 30.6.2011 anhängig waren, müssen vor derZuwanderung keine Deutschkenntnisse nachweisen.
    Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahrsein.
    Zuständigkeiten
    Sachlich zuständige Verfahrensbehörden sind die Landeshauptleute bzw. die von ihnen durchVerordnung ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nachdem (beabsichtigten) Wohnsitz der/des betreffenden Drittstaatsangehörigen.
    Über Beschwerden gegen Entscheidungen bzw. die Untätigkeit der Behörde entscheidet das örtlichzuständige Landesverwaltungsgericht.
    Antragstellung
    Erstanträge sind grundsätzlich bei der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde(Botschaft oder bestimmte Konsulate) im Ausland einzubringen. Die Zuständigkeit derVertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Die zuständigeBerufsvertretungsbehörde im Ausland überprüft den eingebrachten Antrag auf dessenVollständigkeit und Richtigkeit und leitet den Antrag dem zuständigen Landeshauptmann weiter.
    Insbesondere folgende Personengruppen sind jedoch gemäß § 21 Abs. 2 NAG zurInlandsantragstellung berechtigt:









    Familienangehörige von Österreicherinnen/Österreichern, EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürgern undSchweizer Bürgerinnen/Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihrunionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweizzukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nachrechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
    Kinder binnen sechs Monaten ab der Geburt, wenn die Mutter einen gültigen Aufenthaltstitel hat;Familienangehörige von Fremden, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher beantragen und
    Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreienAufenthalts.
    Ist eine Ausreise zum Zweck der Antragstellung im Ausland nachweislich nicht möglich bzw. nichtzumutbar und liegt kein zwingendes Erteilungshindernis vor, kann die Niederlassungsbehörde aufbegründeten Antrag in folgenden Fällen eine Inlandsantragstellung zulassen:
    Bei unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls
    Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK
    Verlängerungsanträge sind bei der zuständigen Inlandsbehörde einzubringen.
    Sowohl die Auslands- als auch die Inlandsantragstellung haben grundsätzlich
    persönlich zu
    erfolgen.
    Erforderliche Urkunden:
    
    
    gültiges Reisedokument; dieses Erfordernis entfällt im Fall des erstmaligen Antrages einesKindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nichtüber ein gültiges Reisedokument verfügt.
    Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);aktuelles Lichtbild des Antragstellers;
    Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oderUntermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
    Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckendenKrankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze,sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
    Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge,Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis überInvestitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe); nicht geeignet sind Nachweisebezüglich soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitelsentstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage;
    Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache (§ 21a NAG);erforderlichenfalls weite Urkunden, insbesondere
    - Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde,



    - Urkunde über Ehescheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,- Urkunde über die Annahme an Kindesstatt,
    - Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis,
    - Haftungserklärung.
    Gültigkeitsdauer
    Grundsätzlich werden Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt.
    Beantragt die/der Fremde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels oder weist das Reisedokumentnicht die erforderliche Gültigkeitsdauer auf, wird der Aufenthaltstitel für die entsprechend kürzereDauer ausgestellt.

    Die Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, „Niederlassungsbewilligung“,„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, „Niederlassungsbewilligung –Angehöriger“ und „Familienangehöriger“ werden für die Dauer von drei Jahren ausgestellt, wenndie/der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat (d.h. Deutschkenntnisse aufA2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist) und in denletzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war.
    Nach fünf Jahren durchgehender und rechtmäßiger Niederlassung (Hinweis: Aufgrund einer„Aufenthaltsbewilligung“ liegt keine Niederlassung vor, hier hat aber eine hälftige Anrechnung zuerfolgen) kann ein unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erlangt werden, wenn dieallgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (d.h.Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens fürSprachen) erfüllt sind.
    Berechtigungsumfang
    Mit den Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, „Familienangehöriger“ und „DaueraufenthaltEU“ ist das Recht auf unbeschränkten Arbeitsmarktzugang verbunden. Der Aufenthaltstitel„Niederlassungsbewilligung“ berechtigt ausschließlich zur Ausübung einer selbständigenErwerbstätigkeit. Die Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ undNiederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeitberechtigen nicht zu einemArbeitsmarktzugang.
    Gebühren
    
    
    Erteilungsgebühr: für befristete Aufenthaltstitel: € 100 (€ 80 bei Antrag, weitere € 20 beiErteilung) für unbefristete Aufenthaltstitel: € 150 (€ 80 bei Antrag, weitere € 70 bei Erteilung)
    Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): € 20
    Antragsformulare finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Innere unterhttp://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Niederlassung/formulare/start.aspx

  3. #3
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    谢谢!那我想申请他出来玩几个周是怎么申请的?需要我提供什么材料?他在中国需要准备什么材料呢?

  4. #4
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    谢谢!那我想申请他出来玩几个周是怎么申请的?需要我提供什么材料?他在中国需要准备什么材料呢?
    去警察局申请(EVE),你的工资单,邀请函,住家合同,无贷款证明等!到警察局他们会告诉你详情
    Mit 1. Jänner 2014 tritt eine Änderung betreffend die behördliche Zuständigkeit zum Vollzug des Fremdenpolizeigesetzes in Kraft. Dies hat auch Auswirkungen auf die Möglichkeit der Abgabe einer Elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE).
    Die Zuständigkeit liegt nunmehr bei den Landespolizeidirektionen. Die Bezirkshaupt-mannschaften sowie die Magistrate sind nicht mehr zuständig. Wo schon jetzt eine Landespolizeidirektion zuständig ist (in den größeren Städten), gibt es keine Änderung.


    Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE)
    Einem visumpflichtigen Fremden, der nicht über ausreichende/nachweisbare Eigenmittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person, Firma oder eines Vereines (Einlader) mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint.
    Privateinlader sowie befugte Vertreter von Firmen und Vereinen wenden sich an die für ihren Hauptwohnsitz bzw. Firmen-/Vereinssitz zuständige Landespolizeidirektion und können dort eine kostenfreie „Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE)“ abgeben. Es wird empfohlen, die zuständige Fremdenpolizeibehörde vorab telefonisch zu konsultieren.
    Damit erklärt sich der Einlader – wie bisher – bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Visumwerbers entstehen könnten, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht.

    Die Angaben des Einladers hinsichtlich seiner Bonität sind vor der Fremdenpolizeibehörde zu belegen.
    Privateinlader haben folgende Unterlagen mitzubringen:
    Identitätsausweis; Meldezettel; geeignete Einkommensnachweise (z. B. Lohn- und Gehaltszettel, Einkommensteuerbescheid, Einkommensteuererklärung, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung); Mietvertrag oder vergleichbares; bei Vorliegen Nachweise über bestehende Sorgepflichten, Kredite, eventuell Selbstauskunft des Kreditschutz-Verbandes oder Ähnliches sowie Unterlagen betreffend die Beziehung zum Visumwerber.
    Für Geschäftseinladungen sind folgende Unterlagen mitzubringen:
    Identitätsausweis des Vertreters, Firmenbuchauszug/Gewerbeschein, Nachweis der Bonität
    der Firma (Vorlage z. B. eines Jahresabschlusses, einer Einnahmen/Ausgabenrechnung bzw. eines Auszuges des Kreditschutzverbandes), eventuell Vollmacht, wenn nicht aus Unterlagen ersichtlich (diese ist auf Firmenpapier auszustellen und hat einen Firmenstempel und die Unterschrift(en) der vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft zu enthalten).

    Für Einladungen eines Vereines sind folgende Unterlagen mitzubringen:
    Identitätsausweis des Vertreters, Vereinsregisterauszug, Satzung, Nachweis über Vereinstätigkeit und Bonität des Vereins (Vorlage z. B. Bilanz, Bescheinigung eines Steuerberaters), eventuell Vollmacht (diese hat die Unterschrift(en) der vertretungsbefugten Organe des Vereines zu enthalten). In Fällen, in denen die Bonität nicht eindeutig nachgewiesen bzw. festgestellt werden kann, kann eine KSV-Auskunft nachgefordert werden.
    Um Bekanntgabe der Reisepassnummer des Visumwerbers wird ersucht.
    Nach Abgabe der EVE wird dem Einlader eine ID-Nummer bekannt gegeben, die er seinerseits dem Visumwerber mitteilt. Dieser stellt frühestens 48 Stunden nach Abgabe der EVE den Antrag an der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland und nennt dabei die ID-Nummer, unter der die Vertretungsbehörde die EVE abrufen kann.
    Bei Visumanträgen an Schengenbotschaften, die Österreich bei der Visaerteilung vertreten, ist die Abgabe einer EVE nicht möglich. Es wird aber empfohlen, mit der für den Konsularbezirk zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bezüglich der Möglichkeit der Abgabe einer Elektronischen Verpflichtungserklärung Kontakt aufzunehmen.

    Achtung: Vor Abgabe der EVE wird dem Einlader ein Merkblatt ausgehändigt. Es wird ersucht, das Merkblatt genau zu lesen und die Hinweise zu beachten.

  5. #5
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    这里就是详细的讲解如何去申请 Elektronische Verpflichtungserklärung – Einladung durch Privatpersonen

    Einer/einem visumpflichtigen Fremden, die/der nichtüber ausreichende oder nachweisbare finanzielle Mittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person (Einladerin/Einlader) mit Hauptwohnsitz in Österreich die Tragung aller Kosten gesichert erscheint.
    Privateinladerinnen/Privateinlader können sich direkt an die für ihren Hauptwohnsitz zuständige Landespolizeidirektion wenden, um dort eine so genannte – kostenfreie – Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) abzugeben. Es wird empfohlen, die zuständige Fremdenpolizeibehörde vorab telefonisch zu konsultieren.
    Die EVE ist nur bei der zuständigen Behörde vorhanden. Somit ist ein Ausfüllen nur durch die Behörde direkt vor Ort möglich.
    Damit erklärt sich die Einladerin/der Einlader bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt der Visumwerberin/des Visumwerbers, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht, entstehen könnten.
    Ihre/seine Angaben hinsichtlich Bonität müssen bei der Abgabe der EVE belegt werden.
    Privatpersonen müssen folgende Unterlagen mitbringen:

    • Identitätsausweis
    • Meldezettel
    • Geeignete Einkommensnachweise (z.B. Lohn- und Gehaltszettel, Einkommensteuerbescheid, Einkommensteuererklärung, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung)
    • Mietvertrag oder vergleichbares Dokument
    • Bei Vorliegen Nachweise über bestehende Sorgepflichten
    • Nachweise über Kredite, eventuell Selbstauskunft des Kreditschutz-Verbandes oder Ähnliches
    • Unterlagen betreffend die Beziehung zur Visumwerberin/zum Visumwerber

    Um Bekanntgabe der Reisepassnummer der Visumwerberin/des Visumwerbers wird ersucht.
    Nach Abgabe der EVE wird der Einladerin/dem Einlader eine ID-Nummer bekannt gegeben, die sie/er ihrerseits/seinerseits der Visumwerberin/dem Visumwerber mitteilt. Diese/dieser stellt frühestens 48 Stunden nach Abgabe der EVE den Antrag bei der zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland und nennt dabei die ID-Nummer unter welcher die Vertretungsbehörde die EVE abrufen kann.
    Ist Österreich in einem Staat nicht durch eine eigene Botschaft vertreten, sondern werden Österreichs Agenden von einer anderen Schengenbotschaft miterledigt, ist diese Vorgehensweise bei Visumanträgen derzeit leider prinzipiell nicht möglich. Es wird aber empfohlen, mit der für den Konsularbezirk zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bezüglich der Möglichkeit der Abgabe einer EVE Kontakt aufzunehmen.
    Vor Abgabe der EVE wird der Einladerin/dem Einlader ein Merkblatt ausgehändigt. Es wird ersucht, das Merkblatt genau zu lesen und die Hinweise zu beachten.
    Die Erteilung eines Visums garantiert nicht die spätere Einreise nach Österreich. Sollten beim Grenzübertritt Gründe hervorkommen, die zu einer Zurückweisung führen, kann das Visum annulliert und die Einreise verweigert werden.

  6. #6
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    请教陈博士,我是红白红高级一年卡,能不能申请我弟弟17周岁过来上学校?都需要什么手续?
    找学校,拿到入学通知书,就可以申请学生居留了。但17岁孩子,找接收学校很难了。

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