华人德语培训中心     Fahrschule Rainer     
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  1. #1
    初级会员 新生儿
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    2013-08-24
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    预设 请教关于租房合同

    小女来留学刚到这里一周
    之前在国内签了个住房合同
    来了后发现各种坑
    想和房东协商解约
    但房东怎么说都不愿意啊
    由于合同是全德语的特来请教这个合同中有没有提到解约相关的事宜呢?真的没法解约吗?

    还有合同上的房子这个月还没装好要大概下个月才能完工住进去,但合同上却写着从8.1号开始,于是就被安排在了别的略远略破旧的地方,但在来奥前并未提前告知,房东这样做真的可以吗?

    望陈博士或知情人士帮忙解答一下,万分感谢!!!以下是合同大致内容

    MIETVERTRAG

    Das den Gegenstand dieses Mietvertrages bildende Bestandsobjekt ist .

    Heizung: Gas
    Brauchbarkeit: sehr brauchbar

    1. Mietgegenstand

    1.Vermietet wird ein möbliertes Zimmer in der 3er-WG im OG (TOP 6-Zimmer 6/3) in der vollmöblierten Wohnung im Hause Kasernstraße 14, 3500 Krems.

    2. Der Mietgegenstand besteht aus 1 Zimmer, Küche, Vorzimmer, Badezimmer und WC und darf nur zu Wohnzwecken verwendet werden.
    3. Vermietet ist nur der Innenraum des Bestandsgegenstandes. Eine Änderung des Verwendungszweckes ist unzulässig.
    4. Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit 1 Schlüssel ausgehändigt.

    2. Mietzeit

    1.Das Mietverhältnis beginnt am 01.08.2013 und wird bis 30.01.2014 abgeschlossen.

    3. Mietzins

    1.Der vereinbarte Mietzins besteht aus
    a)dem Hauptmietzins
    b)dem Anteil an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben.

    2.Der vereinbarte Hauptmietzins beträgt zur Zeit des Vertragsabschlusses:

    monatlich € 370-

    monatlich € 370-

    in Worten: dreihundertsiebzigeuro

    Aufschlüsselung derzeitige Bruttomiete: € 370,-

    Inkludiert:
    Bruttomiete
    + Betriebskosten öffentlich
    + € 20,- Heizung Akonto
    + unlimitiertes Internet
    + SAT-TV

    Exklusiv: Strom (teilen sich alle Mieter in der WG gleichermaßen auf)

    Die Bruttogrundmiete in Höhe von derzeit € 370,- ist jeweils am Monatsanfang ( bis 10 jeden Monats ) zu überweisen. Im Zuge der ersten Monatsmiete werden 1% von 5 Bruttomonatsmieten für das FA eingehoben:
    € 18,50. Somit beträgt die erste Monatsmiete im August 2013: € 388,50



    3.Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, daß die Betriebskosten ( Strom und Gas) von Ihm aliquot mit den anderen Mitbewohnern entrichtet werden.



    4. Erhaltungspflicht

    Der Mieter bestätigt, den Mietgegenstand in brauchbarem und ausgemaltem Zustand übernommen zu haben und bestätigt diese in der gleichen Farbe und Farbqualität wieder zu übergeben
    Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und haftet für jeden Schaden, der dem Vermieter aus einer unsachgemäßen Behandlung des Mietgegenstandes schuldhaft durch ihn oder die Mitbewohner entsteht. Der Hauptmieter hat das Mietobjekt und seine Einrichtungen, wie im besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und so instand zu halten, daß dem Vermieter und en anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, ist dem Vermieter ohne Verzug Anzeige zu machen.

    5. Benützung

    1.Der Mieter erklärt, aus zeitweiligen Störungen oder Absperrungen der Wasserzufuhr, Gebrechen oder Absperrung des Personenaufzuges, an den Wasser-, Gas-, Licht-, Kraft- und Kanalleitungen, aus Mängeln der Waschküche u. dgl. keinerlei Rechtsfolgen abzuleiten, sofern der Vermieter diese Störung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat. Wasserleitungshähne sind stets dicht zu halten, zerbrochene Glasscheiben sofort zu ersetzen und alle anderen Beschädigungen auf eigene Kosten sogleich zu beheben.

    2. Bauliche Veränderungen innerhalb des Bestandgegenstandes oder an der Außenseite dürfen nur mit Bewilligung des Vermieters erfolgen. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Investitionen, Einbauten u. dgl. gehen sofort unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters über. Das gleiche gilt für Gasleitungen und elektrische Leitungen; diese dürfen nur unter Verputz verlegt werden.
    Der Vermieter hat bei Vertragsende das Wahlrecht über die unentgeltliche Zurücklassung der Investitionen oder auf Entfernung zu bestehen.

    3. Hunde und Kleintiere dürfen nur mit Bewilligung des Vermieters gehalten werden. Motorfahrzeuge jeglicher Art (Lkw, Pkw, Motorräder, Roller, Mopeds) dürfen im Hause nirgends, weder innerhalb der gemieteten Räume, noch im Stiegenhaus, in den Gängen, Garten, Vorgarten, Dachboden, noch sonst an irgendeinem Orte abgestellt werden.

    6. Untervermietung oder sonstige Überlassung

    ist grundsätzlich nach Absprache erlaubt.

    7. Vereinbarter Kündigungsgrund

    Gem § 30 Abs. 2 Ziff. 13 wird vereinbart, daß folgende für den Vermieter wichtige und bedeutsame Tatsachen als Kündigungsgrund geltend gemacht werden können: Nicht - Bezahlung der Miete – gilt ab dem ersten Mietausfall.

    8. Kosten und Gebühren

    Die Kosten der Errichtung und einer allfälligen Vergebührung dieses Mietvertrages trägt der Vermieter.




    9. Zustimmungserklärung

    Der Mieter erteilt gem. § 4 Abs. 4 MRG seine Zustimmung zur Vornahme nützlicher Verbesserungen im Inneren des Mietobjektes, insbesondere zu Maßnahmen, die eine Verbesserung des Standards herbeiführen.



    10. Betreten der Mieträume durch den Vermieter

    Der Vermieter oder ein Beauftragter können die Mieträume bei Gefahr im Verzug jederzeit, aus triftigen Gründen (Feststellung von Reparaturen, Durchführung derselben, Besichtigung im Falle des Verkaufes, Aufkündigung und dgl.) zu den üblichen Tages- und Geschäftszeiten jederzeit und zur Feststellung der Einhaltung der Vertragspflichten durch den Mieter in angemessen Zeitabständen ebenfalls zu den üblichen Tages- und Geschäftszeiten, betreten.

    Wenn zur Durchführung von Reparaturen eine zeitlich begrenzte Räumung des Mietgegenstandes oder von Teilen des Mietgegenstandes erforderlich ist und dem Vermieter am zugrunde liegenden Schaden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, verpflichtet sich der Mieter zur Räumung für die jeweils unbedingt notwendige Dauer ohne Anspruch auf Kostenersatz.

    Für diejenigen Fälle, in denen der Vermieter oder sein Beauftragter berechtigt sind, die Wohnung zu betreten, hat der Mieter dafür zu besorgen, daß der Zutritt zur Wohnung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann, sofern ihm dies zumutbar ist. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, hat der Vermieter den beabsichtigten Zutritt dem Mieter mindestens 3 Tage vorher anzuzeigen.

    11. Aufrechnung von Gegenforderungen

    Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen den Mietzins ist ausgeschlossen; es sei denn, diese Gegenforderung steht im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Mieters, ist gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt.

    12. Sonstiges

    Vom Mieter wird nach Mietvertragsunterfertigung eine Kaution in der Höhe von € 800,- überwiesen.
    ( in Worten: achthunderteuro ) – Bankverbindung siehe oben.

    13. Hausordnung

    Der Mieter verpflichtet sich, die folgende Hausordnung, die einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages bildet, genau einzuhalten.

    Rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vermieters können dem Mieter an die Adresse des vermieteten Mietobjektes mit der Wirkung zugestellt werden, daß die Erklärungen als dem Mieter zugegangen anzusehen sind; es sei denn, der Mieter hätte dem Vermieter für solche Erklärungen eine andere Anschrift nachweislich bekanntgegeben.

    Neben diesem Vertrag bestehen keine sonstigen Abreden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dieser Vertrag wurde von allen Vertragsparteien gelesen, zur Kenntnis genommen und vorbehaltlos genehmigt.


    Krems, am 18.06.2013

    Vermieter Mieterin



    Hausordnung



    Die vertrauensvolle Hausgemeinschaft im Sinne des Mietvertrages zwischen Mietern untereinander wie auch zwischen Mietern und Vermietern, setzt voraus, daß von allen Hausbewohnern weitestgehende Rücksicht geübt und das den Mietern im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellte Eigentum des Vermieters sachgemäß behandelt wird. Darüber hinaus sind Mieter und Vermieter zur Berücksichtigung besonderer Belange der Allgemeinheit verpflichtet:
    A. Die Rücksicht der Hausbewohner aufeinander verpflichtet diese unter anderem zu folgendem:
    Vermeidung störender Geräusche, z. B. durch Benützung nicht abgedämpfter Maschinen, durch starkes Türenzuschlagen und Treppenlaufen, durch Musizieren einschließlich Rundfunkempfanges mit belästigener Lautstärke und Ausdauer, vor allem in den Mittagsstunden und nach 22 Uhr, sowie Unterlassung des Teppichklopfens usw. außerhalb der zugelassen Zeiten.
    Unterlassung des Ausschüttens und Ausgießens aus Fenstern, von Balkonen auf Treppenfluren usw.
    Beseitigung scharf- oder übelriechender, leicht entzündbarer oder sonst irgendwie schädlicher Dinge.
    Ausreichende Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder.
    Abwendung und Minderung eines drohenden Schadens, insbesondere auch ausreichende Maßnahmen gegen des Aufkommen von Ungeziefer, ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen und Unrat (Müll, Scherben, Küchenreste usw.) in (nicht neben) den aufgestellten Mülltonnen, von sperrigen oder leicht brennbaren Stoffen durch Verbrennen oder Beförderung außerhalb des Grundstücks.
    Brennstoffzerkleinern nicht innerhalb der Mieträume, sondern nur an den vom Vermieter bezeichneten Stellen.
    Einholen der Genehmigung des Vermieters für etwaige Tierhaltung, Aufstellen und Lagern in Gängen, auf Höfen usw. (u. a. für Krafträder und Wagen), wofür der Mieter außerdem zuvor die behördliche Genehmigung einholen muß.
    Das sichtbare Aufhänden und Auslegen von Wäsche, Betten usw. auf Balkonen, in Fenstern usw. ist unzulässig.
    Die Anbringung von Außenantennen, Schildern usw. bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Vermieter und kann von der Leistung eines Sonderentgeltes abhängig gemacht werden; die Anbringung hat durch einen befugten Gewerbetreibenden zu erfolgen und darf nicht zur Beschädigung von Bauteilen, Verunstaltung von Grundstück- und Gebäudeteilen oder Belästigung anderer Hausbewohner führen.
    Zum Schutze der Mieter- und Vermieterrechte gegenüber Unbefugten ist das Haus im allgemeinen in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr morgens verschlossen zu halten.
    Falls der Mieter vor Ablauf des Vertrages die Räume ganz oder auch nur zeitweilig verläßt, ist er verpflichtet, die Schlüssel an den Vermieter oder an seinen Beauftragen abzuliefern, und zwar auch dann, wenn er noch Gegenstände in den Räumen belassen hat, jedoch aus Anzahl oder Beschaffenheit der zurückgelassen Gegenstände die Absicht des dauerenden Verlassens der Räume zu erkennen ist. In diesen Fällen ist der Vermieter im Interesse des Mietnachfolgers berechtigt, die Mieträume schon vor der endgültigen Räumung ausbessern zu lassen, ohne daß der Mieter ein Recht hätte, deshalb die Zahlung der Miete zu verweigern oder gezahlte Miete zurückzuverlangen.
    B. Die Erhaltung des Hauseigentums verpflichtet den Mieter unter anderem zu folgendem:
    Trockenhaltung der Fußböden, insbesondere in der Nähe von Wasserzapfstellen und -behältern, Vermeidung von Beschädigungen der Gas-, Be- und Entwässerungsanlagen, elektrischen und sonstigen Hauseinrichtungen, von Verstopfungen der Gas- und Entwässerungsanlagen, sofortiges Melden von Störungen an solchen Einrichtungen.
    Ordnungsgemäßes Verschlossenhalten der Türen und Fenster bei Unwetter, Nacht und Abwesenheit.
    Vermeidung der Vergeudung von Licht in gemeinschaftlich benutzten Gebäudeteilen sowie die Vermeidung der Vergeudung von Wasser.
    Verhütung unbefugter Benützung von Hauseinrichtungen durch nicht zum Haushalt des Mieters gehörende Personen, ordnungsgemäße Behandlung der Fußböden.
    Die Befreiung der Balkone usw. von Schnee und sonstigen ungewöhnlichen Belastungen (Brennstoffen usw.), das Reinigen von Kellerlichtschächten und –fenstern, soweit solche etwa innerhalb des Mietkellers liegen, im gleichen Falle das ordnungsgemäße Lüften der Keller und Böden in dem Umfange, wie dies für den gesamten Hauskeller oder –boden erforderlich ist, ebenso das Fensterschließen bei Nacht, Nässe oder Kälte.
    Die Unterlassung jeglicher Veränderung der Mietsache, sofern nicht der Vermieter eine schriftliche Genehmigung dazu erteilt; insbesondere die Unterlassung von Veränderungen an den Installationen, einschließlich der elektrischen Leitungen und des Einschlagens von Nägeln (Schrauben) in Holzverkleidungen aller Art.
    Sorgfältige Aufbewahrung und Behandlung aller Schlüssel und Zubehörteile,
    das Anbringen von Schildern, Kästen usw. außerhalb der Mieträume nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters und nach dessen Anweisungen unter Berücksichtigung der behördlichen Vorschriften,
    das ausreichende Heizen, Lüften und Zugänglichmachen der Mieträume wie das Zusperren der Zapfhähne, besonders bei vorübergehender Wassersperre, auch während etwaiger längere Abwesenheit des Mieters.
    Etwa vorhandene Zentralheizungsanlagen werden, soweit es die Außentemperatur erfordert, sachgemäß in Betrieb gehalten. Der Mieter hat währende der Heizperiode Türen und Fenster auch von unbeheizten Räumen gut verschlossen zu halten. Notwendiges Lüften darf nicht zu Durchkältung der Räume führen. Bei Frost dürfen die Ventile zur Vermeidung des Einfrierens nicht auf „kalt“ stehen. Eine bestimmte Temperatur kann nicht gewährleistet werden, wenn eine Beschränkung der Brennstoffversorgung eintritt, ebenso nicht bei Störungen durch Naturereignisse, Unterbrechung des Friedenszustandes allgemein, in eigenen oder fremden Betrieben.
    Etwa vorhandene Warmwasserversorgungsanlagen werden sachgemäß von 7 bis 24 Uhr in Betrieb gehalten, und zwar derart, daß die Temperatur an den Zapfstellen nicht unter 30 Grad Celsius absinkt, jedoch im Durchschnitt +35 Grad Celsius übersteigt. Eine Gewähr für ununterbrochene, vereinbarungsgemäße Warmwasserlieferung übernimmt der Vermieter nicht. Im übrigen gilt der vorstehende Absatz sinngemäß.
    Etwa vorhandene Personen- oder Lastenaufzüge werden sachgemäß in Betrieb gehalten. Der Mieter verpflichtet sich, die Aufzugsbestimmungen in allen Punkten zu erfüllen, er verzeichnet insbesondere dem Vermieter gegenüber auf Schadenersatzansprüche wegen Unfällen irgendwelcher Art, es sei denn, daß den Vermieter ein Verschulden trifft.
    C. Im Interesse der allgemeinen öffentlichen Ordnung und Sicherheit besteht u. a. folgende Verpflichtung:
    Alle behördlichen Vorschriften (besonders die der Staats-, Bau- und Feuerpolizei usw.) sind von den Mietern auch dann zu beachten, wenn hierüber nichts ausdrücklich gesagt ist.
    Keller, Böden und ähnliche Räume dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden.
    Veränderungen an Feuerstätten nebst Abzugsrohren sind nur mit Genehmigung des Vermieters und unter Beachtung der behördlichen Vorschriften zulässig: die Mieter haben aber für die regelmäßige und rechtzeitige übliche Reinigung der Öfen und Herde auf eigene Kosten und Gefahr Sorge zu tragen.
    Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht entzündliche Gegenstände, wie Packmaterial, Papier- und Zeitungspakete, Matratzen, Strohsäcke, Lumpen, alte Kleider und Polstermöbel, Kleintierstallungen, Brennstoff- und größere Futtervorräte usw. in den Keller- und Bodenräumen nicht vorhanden sein. Größere Gegenstände müssen, wenn sie nicht anderweitig aufbewahrt werden können, so aufgestellt werden, daß diese Räume in allen Teilen übersichtlich und zugänglich bleiben; kleiner Gegenstände, Kleider, Wäsche usw. dürfen nur in geschlossenen Kästen und Truhen aufbewahrt werden.
    Das Mietverhältnis ist ein freiwilliger Vertrag, der in stärkstem Maße auf dem gegenseitigen Vertrauen aufgebaut ist und der das Gemeinschaftsleben im Hause gewährleisten soll. Gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten verstößt es aber, wenn ein Vertragspartner seine Vertragsrechte einseitig geltend macht und wenn er seine Pflichten gegen den anderen Vertragsteil und gegen die anderen Hausbewohner böswillig und fahrlässig verletzt.

  2. #2
    高级会员 新生儿
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    预设 回复: 请教关于租房合同

    合同里已经写了租期,那就得按照这个执行了。当然,按照一般做法,是提前三个月提供书面解约。上面写了到14年1月份,那就是你今年10月份应该写一个终止合同声明就可以了。
    此篇文章于 13-08-26 09:46 被 megageorge 编辑。

  3. #3
    版主 博士三年级
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    2007-09-18
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    预设 Re: 请教关于租房合同

    你这是短期合同,一般不能随意解约,但既然房东首先违约,你并未住进Top6 Zimmer 6/3. 你也可以解约。

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