请教陈博士,想审请持牌经理,听说在一家店工作超过三年的话,就有资格审请是吗?另外还需要什么资料和如何办理?谢谢!
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去MA63申请。恐怕不是那么容易。
陈博士可否说的详细点,拜托,谢谢
Gewerbeberechtigung - Feststellung der individuellen Befähigung - Antrag
Voraussetzungen Wird der formelle Befähigungsnachweis zur Ausübung eines Gewerbes gemäß der Befähigungsnachweisverordnung bzw. der Bestimmungen in der Gewerbeordnung nicht erbracht, so besteht die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung seitens der Behörde, wenn die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise nachgewiesen werden können.
Achtung: Bei den Gewerben nach dem Güterbeförderungs- und Gelegenheitsverkehrs-Gesetz kann keine individuelle Befähigung festgestellt werden. Bei diesen Gewerben muss in jedem Fall der formelle Befähigungsnachweis erbracht werden.
Unterlagen Der Antrag muss bei der Abteilung für Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63) eingebracht werden, der Antrag kann aber auch im Zuge einer Gewerbeanmeldung gleichzeitig bei der Behörde, bei der die Gewerbeanmeldung erstattet wird, eingebracht werden. Er muss folgende Angaben enthalten:
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen werden:
- Den genauen Wortlaut des angestrebten Gewerbes bzw. der angestrebten Teiltätigkeit des Gewerbes, wenn die individuelle Befähigung nur für diese Teiltätigkeit vorliegt; im Gastgewerbe die Betriebsart (z. B. Buffet, Restaurant, Hotel, etc.)
- Den beabsichtigten Standort der Gewerbeausübung
- Angaben über den Bildungsweg und Art und Ausmaß der einschlägigen fachlichen und kaufmännischen Tätigkeiten der AntragswerberInnen
Zuständigkeit Für die Feststellung der individuellen Befähigung ist in Wien die Abteilung für Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (MA 63) zuständig.
- Ein Personaldokument (z. B. Geburtsurkunde, bei Namensänderung auch Heiratsurkunde(n) oder Bescheid über Namensänderung, Nachweis eines allfälligen Titels, Staatsbürgerschaftsnachweis). Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits mit einer Gewerbeberechtigung im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen.
- Sämtliche einschlägige Unterlagen über den Bildungsgang und die bisherigen Tätigkeiten (Schulzeugnisse weiterführender Schulen, Lehrabschlusszeugnisse, Kurs- und Seminarbesuchsbestätigungen, etc.)
- Sofern die AntragstellerInnen im angestrebten Gewerbe bereits als ArbeitnehmerInnen tätig waren:
- Versicherungsverlaufsbestätigung der Gebietskrankenkasse
- Dienstzeugnisse über Art und Ausmaß der fachlichen und kaufmännischen Tätigkeit
- Sofern die AntragstellerInnen bereits selbstständig tätig waren:
- Firmenbuchauszug
- Gewerbeschein, bzw. Auszug aus dem Gewerberegister
- Bestätigung der gewerberechtlichen GeschäftsführerInnen über Art und Ausmaß der fachlichen und kaufmännischen Tätigkeit im Unternehmen
Kosten / Zahlung Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens entrichtet werden und betragen:
Falls auf die AntragstellerInnen die Voraussetzungen des Neugründungsförderungsgesetzes zutreffen, sind diese bei Vorlage des vollständig ausgefüllten Formulars über die Neugründung (bzw. Betriebsübernahme) von den Gebühren befreit.
- 13,20 Euro Bundesstempel (Antrag)
- 3,60 Euro Bundesstempel pro Beilage
- 59,50 Euro Verwaltungsabgabe im Falle der positiven Erledigung des Antrages
Rechnung und Zahlung
AnsprechpartnerIn in Zahlungsfragen ist die MA 6 - Buchhaltungsabteilung 40.
Termin / Frist Das Verfahren dauert in der Regel zirka sechs Wochen.
Beachten Gewerbelisten:
Homepage: Gewerbe- und Ernährungswesen
- Listen der reglementierten (auch Handwerke) und Teilgewerbe
- Liste der freien Gewerbe: 674 KB PDF
Formular
- Online-Antrag: Feststellung der individuellen Befähigung
- Feststellung der individuellen Befähigung (downloaden und per Post senden):
Verantwortlich für diese Seite:
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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