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  1. #1
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    预设 人道居留 (Humanitäres Bleibenrecht)

    人道居留 (Humanitäres Bleibenrecht)
    -- 德语较好的外国人的新机会

    2009312日,奥地利联邦国会通过了政府提出的人道主义居留的提案。
    根据这个新法律,凡是200451日前来到奥地利,在奥地利滞留时间至少有一半是合法居留者,具有较好德语水平和有足够收入者,可以申请获得有限制的定居居留(Niederlassungsbewilligung – beschränkt)。
    如果自己没有能力保证生活来源者,可以找人(法人或私人)担保(Patenschaftserklärung),这个担保人必须至少三年担保其住宿, 生活和医疗保险,不能造成任何社会负担。
    另外,根据欧盟人权法,考虑私人及家庭生活出发,对一些特殊情况也可能给予有限制定居居留(Niederlassungsbewilligung – beschränkt)或者无限制定居居留(Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt)。但如果受到禁止居留处罚者(Aufenthaltsverboten)、假结婚者、假收养者,或者已生效的被遣送者(Ausweisung),不能申请。
    人口走私偷渡的受害者(Opfer)和证人(Zeugen)也可以申请。
    人道居留申请由本人向区政府(Bezirkshauptmannschaft)提出,但审批决定权在内政部。内政部为此专门设立了顾问委员会。一个一个进行审批,符合一个,批准一个。

  2. #2
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    预设 回复: 人道居留 (Humanitäres Bleibenrecht)

    那我们这些留学生应该都符合吧?这个比我们每年延签一次的那种好在哪里啊?谢谢博士回答

  3. #3
    版主 博士三年级
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    理论上可以。这也是一年一年签的,但是移民定居居留。可以一直呆下去。

  4. #4
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    预设 回复: 人道居留 (Humanitäres Bleibenrecht)

    引用 作者: 陈上伟 查看文章
    理论上可以。这也是一年一年签的,但是移民定居居留。可以一直呆下去。
    也就是说这样的拘留只要有收入保证或者有担保人,那么每年延签就不再需要学分了,那么那个Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt应该怎么申请,需要什么条件呢?谢谢博士耐心回答~~~

  5. #5
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    对阿。。如果这个可以。。。应该比学生的签证限制少

    陈博士真好!呵呵

  6. #6
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    预设 回复: 人道居留 (Humanitäres Bleibenrecht)

    陈博士你好,那我应该去Bezirkshauptmannschaft 哪个部门问这个事情??还有Bezirkshauptmannschaft是不是签证的那个地方?

  7. #7
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    应该没那么容易吧,那么条例上的合法居留包不包括难民居留?

  8. #8
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    预设 回复: 人道居留 (Humanitäres Bleibenrecht)

    SPÖ-Abgeordnete für humanitäres Bleiberecht
    Asylwerber, deren Asylverfahren länger als fünf Jahre dauert, sollen ein humanitäres Bleiberecht erhalten. Das fordern die SPÖ-Parlamentarier Johann Maier und Rudolf Parnigoni, Vorsitzende des Innen- bzw. Konsumentenschutzausschusses

    不是只针对难民而说的么?已经有报道说囊括到所有04年5月之前来的人么?
    用石头砸110警车,赢得看守所三天食宿全包超值游,砸两辆还送精美手链一条,时尚囚衣套装,警车接送等,砸的越多惊喜越多,前一百名还可与警犬嬉戏,赶快行动吧!

  9. #9
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    预设 回复: 人道居留 (Humanitäres Bleibenrecht)

    引用 作者: ubiquitous 查看文章
    也就是说这样的拘留只要有收入保证或者有担保人,那么每年延签就不再需要学分了,那么那个Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt应该怎么申请,需要什么条件呢?谢谢博士耐心回答~~~

    同问,以及这个收入保证是多少钱呢? 以什么依据和标准来签发NB unbeschraenkt 和 NB beschraenkt 呢? 非常谢谢陈博士的解答!

  10. #10
    高级会员 新生儿
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    预设 回复: 人道居留 (Humanitäres Bleibenrecht)

    Bleiberecht. Rechtliche Informationen

    Dokumentation einer Rechtsinformation der Caritas zur Grundstruktur des Bleiberechts ab 01.04.2009.


    I.
    Kommt in einem Asylverfahren die Asylbehörde zum Ergebnis, dass weder
    Asylberechtigtenstatus noch subsidiärer Schutz einzuräumen ist, so hat sie zu prüfen und bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) eine Ausweisung vorübergehend oder auf Dauer verbietet. Kommt sie zur Entscheidung, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, ist davon die Niederlassungsbehörde zu informieren, die dann quotenfrei eine Niederlassungsbewilligung erteilen muss. Haben die Betroffenen die Integrationsvereinbarung erfüllt, erhalten sie eine NB-unbeschränkt, ansonsten eine NB-beschränkt. (Für Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 geführt werden, gibt es Übergangsregelungen.)
    Die gleiche Regelung gilt für Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem Fremdenpolizeigesetz: Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob Art. 8 EMRK eine Ausweisung verhindert. Erklärt sie, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, hat die davon zu informierende Niederlassungsbehörde eine NB-
    unbeschränkt (bei Erfüllen der Integrationsvereinbarung) oder eine NB-beschränkt zu erlassen.
    Das Gesetz führt aus, dass die Unzulässigkeit einer Ausweisung auf Dauer insbesondere auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen gegeben sein kann. (Nach den Erläuterungen kann dies allerdings nicht so verstanden werden, dass bereits jedes Familienleben im Sinne dieses Satzes zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führt.)
    Bestehende Rückkehr- oder Aufenthaltsverbote (österreichische oder eines anderen EWR-Staates), Scheinehen oder Scheinadoptionen stellen aber absolute Erteilungshindernisse dar: Ein Aufenthaltstitel darf auf keinen Fall erteilt werden.

    II.
    Unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes können unrechtmäßig aufhältige Personen im Inland einen Antrag auf Erteilung eines Niederlassungstitels stellen. Vom Antrag ist umgehend die Fremdenpolizei zu verständigen, die über die Möglichkeit einer Ausweisung zu entscheiden hat:
    Liegen die Voraussetzungen für eine Ausweisung vor, ist diese zu erlassen und das Niederlassungstitelverfahren wird eingestellt.
    Ist eine Ausweisung nach Beurteilung der Fremdenpolizei aufgrund bestehenden Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) auf Dauer unzulässig, ist von der Niederlassungsbehörde nach dem oben genannten Kriterium (IV erfüllt oder nicht) quotenfrei eine NB-beschränkt oder eine NB-unbeschränkt zu erteilen.
    Bestehende Rückkehr- oder Aufenthaltsverbote (österreichische oder eines anderen EWR-Staates), Scheinehen oder eine Scheinadoptionen stellen auch hier absolute Erteilungshindernisse dar.

    Wurde gegen die AntragstellerInnen bereits früher einmal eine Ausweisung rechtskräftig erlassen, oder ist bereits festgestellt worden, dass die Ausweisung nur vorübergehend unzulässig ist, hat die Niederlassungsbehörde den Antrag auf Erteilung eines Titels zurückzuweisen. Nur wenn aus dem Antragsvorbringen hervorgeht, dass sich seit dieser Ausweisungsentscheidung der Sachverhalt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens maßgeblich geändert hat, darf die Behörde nicht zurückweisen, sondern muss in das inhaltliche Verfahren einsteigen.

    III.
    Für Fremde, die bereits am 01.05.2004 in Österreich waren und sich seitdem nachweislich durchgängig hier aufhalten und deren gesamte Aufenthalt zumindest zur Hälfte rechtmäßig war, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit, als besonders berücksichtigungswürdiger Fall an einen Niederlassungstitel zu kommen (Altfallregelung ):
    Sie können bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer NB- beschränkt stellen. Die Behörde hat den Grad ihrer Integration, insbesondere ihre Selbsterhaltungsfähigkeit, zu prüfen; liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor, kann die Behörde diese NB auch dann quotenfrei erteilen, wenn Art. 8 EMRK einer Ausweisung nicht verbieten würde. Liegen die Voraussetzungen des ausreichenden Unterhaltes, einer Krankenversicherung und Unterkunft nicht vor, so können diese durch die Vorlage einer Patenschaftserklärung (auf mindestens drei Jahre befristete Haftungszusage einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich) ersetzt werden.
    Für die Titelerteilung im Rahmen dieser Regelung braucht es immer die Zustimmung des Bundesministers für Inneres, der dazu von einem Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten wird.
    Es gibt in diesen Fällen keine Berufungsmöglichkeit.
    Bestehende Rückkehr- oder Aufenthaltsverbote (österreichische oder eines anderen EWR-Staates), Scheinehen oder eine Scheinadoptionen stellen auch hier absolute Erteilungshindernisse dar.

    IV.
    Unter den neuen Regelungen hervorzuheben ist weiters die strengere
    Verlängerungsregelung: Wer nicht vor Ablauf seines befristeten Titels einen Verlängerungsantrag stellt, verliert mit Ablauf seines Titels sein Aufenthaltsrecht, sein Antrag wird als Erstantrag (mit den möglichen Konsequenzen der Auslandsantragstellung, der Quotenpflicht, etc.) behandelt. Nur wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war und binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ihren Antrag einbringt, kann sie diese Folge abwenden.

    V.
    Für subsidiär Schutzberechtigte und LangzeitasylwerberInnen gibt es weiterhin keine Umstiegsmöglichkeit auf einen Niederlassungstitel.

    Bearbeitung: Georg Atzwanger, Katrin Hulla; Caritas d. ED Wien; 20.03.2009

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