NAG 的DV-(Durchführungsverordnung):
bei Studierenden zusätzlich:
o Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges
o bei Verlängerungsanträgen: Studienerfolgsnachweis über das vorangegangene Studienjahr (ist nach den „maßgeblichen“ studienrechtlichen Vorschriften zu erstellen)2 (8 Wochenstunden/16 ECTS-Punkte pro Studienjahr).