这里面说的签证类型,最起码应该是niederlassung之类的了。Familienbeihilfe Unabhängig von ihrer Beschäftigung und ihrem Einkommen haben Eltern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe ist neben Schulbuchaktion und Schülerfreifahrt eine Leistung, die alle bekommen. Für Kinder unter 18 Jahren gibt’s die Familienbeihilfe automatisch. Für ältere Kinder in einer Schul- oder Berufsausbildung bekommen Sie die Familienbeihilfe bis zum Alter von 26 – unter Umständen auch bis 27. Eine entsprechende Bestätigung müssen Sie an das zuständige Finanzamt senden. Bei Studierenden im ersten Jahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Voraussetzung. Danach müssen StudentInnen einen Leistungsnachweis erbringen.
Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?
- Österreichische StaatsbürgerInnen
- EU/EWR-StaatsbürgerInnen
- Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten
- Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz
Quelle: AK
http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-2329.html
AK给出来的不能完全代表Finanzamt,要去Finanzamt问。
AK说的没有错,只是不详细,不具体.没有说明是哪些性质的居留("eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels").
请看FBH的实施细则的法律规定:
03.01 Ansprüche von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sindDURCHFÜHRUNGSRICHTLINIEN zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967(BGBl. Nr. 376/1967 i.d.g.F.)(Stand September 2005)
1. Bei Ausländern genügt ein inländischer Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland (siehe § 2 Abs. 1) für den Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht. Vielmehr besteht nur dann ein Anspruch, wenn die im § 3 Abs. 1 angeführten qualifizierten Voraussetzungen vorliegen. Diese Personen haben nämlich nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen oder wenn sie zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen.
请看健康,家庭和青年部的说明:
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jungend
Drittstaatsangehörige
Bürger von Drittstaaten, also nicht aus EU/EWR/CH stammend, haben dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich rechtmäßig und ständig im Bundesgebiet aufhalten. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ist durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel nach § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht 2005 (NAG 2005) nachzuweisen. Für den Bezug der Familienbeihilfe ist der gültige Aufenthaltstitel von Bezieher und Kind Voraussetzung.
Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde, haben für Kinder, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, und zwar ab dem Monat, in dem der stattgebende Asylbescheid erlassen wurde.
Personen, denen der Status der Subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, haben dann Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder, denen ebenfalls dieser Status zuerkannt wurde, wenn sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind und ihnen keine Leistungen aus der Grundversorgung zustehen.
Personen, die zu Studienzwecken nach Österreich kommen, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
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