陈博士你好!
下面有一段德文以我的水平实在是很难翻译,请您帮忙翻译。很感谢!
Beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Hinweise:Sollten Sie zur beabsichtigen Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen,wird das Verfahren ohne nochmalige Anhörung,aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden.

Gemäß § 51 Abs.2 Fremdenpolizeigesetz kann ein Antrag gemäß § 51 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz(Antrag auf Feststellung,ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen,dass eine Bedrohung im Sinne des §50 Abs.1 oder 2 Fremdenpolizeigesetz in einem bestimmten Staat vorliegt) nur währendeines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden.

Im Falle der beabsichtigten Erlassung eines Rückkehrverbotes ist ein allfälliges derartiges Vorbringen nur im Asylverfahren zulässig.

Sie werden darauf hingewiesen,dass Sie gemäß § 8 Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen,so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen,falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann(§8 Abs.2 Zustellgesetz).
Der Bescheid wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden,soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert.

Rechtsgrundlage:§45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991(AVG)