1. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe


§ 1. (1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfaßt die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslage
Personenkreis



§ 7a. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur Staatsbürgern zu.
Lebensbedarf


§ 11. (1) Zum Lebensbedarf gehören

1. Lebensunterhalt,

2. Pflege,

3. Krankenhilfe,

4. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,

5. Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden

真是名符其实的高福利国家。