Das Gesetz unterscheidet zwischen Ausweisung und Aufenthaltsverbot. Während Sie bei einer durchsetzbaren Ausweisung lediglich Österreich verlassen müssen, besteht bei einem Aufenthaltsverbot zudem noch ein Rückkehrverbot.
Ausweisung
Wenn Sie sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten, können Sie mit Bescheid ausgewiesen werden. Sie können aber auch dann ausgewiesen werden, wenn Sie die Voraussetzungen des Aufenthaltszwecks nicht mehr erfüllen. Dabei muss die Behörde aber Ihre privaten und familiären Interessen berücksichtigen.
Je länger sie bereits in Österreich niedergelassen sind (Niederlassungsbewilligung, Niederlassungsnachweis), desto eher sind Sie vor einer Ausweisung geschützt. Beispielsweise können Sie nach acht Jahren Niederlassungsdauer nur noch ausgewiesen werden, wenn Sie von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurden.
Aufenthaltsverbot
Ein Aufenthaltsverbot sieht neben der Ausreiseverpflichtung auch ein Rückkehrverbot vor. Ein Aufenthaltsverbot kann etwa bei strafrechtlichen Verurteilungen verhängt werden, aber auch bei „Schwarzarbeit" oder Mittellosigkeit.
Wie bei der Ausweisung sind auch hier Ihre privaten und familiären Interessen zu berücksichtigen. Bei längerer Aufenthaltsdauer sind Sie vor einem Aufenthaltsverbot besser geschützt.
Wenn die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind, können Sie einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stellen. Wichtig: Gegen EWR BürgerInnen bzw deren Angehörige und Angehörige von ÖsterreicherInnen und Schweizern ist ein Aufenthaltsverbot nur bei schwerwiegenden Verfehlungen möglich.







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