Verleihung der Staatsbürgerschaft im freien Ermessen der Behörde
Besteht kein Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft, entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen. Ausschlaggebend sind hier das öffentliche Interesse und allgemeine Wohl, das Ausmaß der Integration sowie das Gesamtverhalten der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers.
Neben den allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen, sind Ermessensentscheidungen an folgende Bedingungen gebunden:
- Zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen oder
- bereits erbrachte und noch zu erwartende außerordentliche Leistungen, die im besonderen Interesse der Republik Österreich liegen. Außerordentliche Leistungen sind solche, die weit überdurchschnittlich sind und nicht auch von jeder anderen Person des gleichen Bildungsgrades und der gleichen Ausbildung erbracht werden können. Die Feststellung, dass die Einbürgerung im besonderen Interesse der Republik Österreich liegt, obliegt der österreichischen Bundesregierung.
- Bestehender Hauptwohnsitz, sofern man zehn Jahre die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.







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