1. Für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, werden Daueraufenthaltskarten bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgestellt, wenn sie
  2. Ehegatte sind

  • Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern Unterhalt gewährt wird.
  • Verwandter des ERW-Bürgers oder seines Ehegatten in aufsteigender gerader Linie, wenn Unterhalt gewährt wird

  1. Der Antrag ist spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab der Niederlassung zu stellen.
    Diesen Personen können quotenfreie „Niederlassungsbewilligungen-Angehöriger“ ausgestellt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abgabe einer Haftungserklärung durch den EWR-Bürger ist erforderlich.
    In Frage kommt auch noch die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung beschränkt“, wenn eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt und ein Quotenplatz vorhanden ist.