- Für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, werden Daueraufenthaltskarten bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgestellt, wenn sie
- Ehegatte sind
- Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern Unterhalt gewährt wird.
- Verwandter des ERW-Bürgers oder seines Ehegatten in aufsteigender gerader Linie, wenn Unterhalt gewährt wird
Der Antrag ist spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab der Niederlassung zu stellen.
Diesen Personen können quotenfreie „Niederlassungsbewilligungen-Angehöriger“ ausgestellt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abgabe einer Haftungserklärung durch den EWR-Bürger ist erforderlich.
In Frage kommt auch noch die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung beschränkt“, wenn eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt und ein Quotenplatz vorhanden ist.
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