陈博士,您好!
我老公一直是欧盟蓝卡,我已经有了一年红白红加,加上之前在维也纳经济大学上学的时间,应该可以申请长居。我刚毕业还没有找到工作,现在想以团聚家属的身份申请长居,想请问您我这种情况需要考带价值观的B1吗?
我在官网上看了一下申请长居的条件(已经附在下面):除了5年不间断的居留之外,需要满足Modul 2的条件。Modul 2 是这样写的,可以通过以下很多方式满足,考带价值观的B1只是其中一种方式。最后一条好像只要大学本科三年毕业也可以满足Modul 2的条件,那么是不是就不用再考带价值观的B1了?
非常感谢陈博士答疑解惑,祝您元旦快乐!
Voraussetzungen
Den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" können Drittstaatsangehörigenerhalten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren oder über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben. Außerdem muss ein Nachweis über die Erfüllung des Moduls II der Integrationsvereinbarung (B1 GER) vorliegen.
Modul 2
Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung, d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Es besteht keine generelle Pflicht zur Erfüllung von Modul 2 für Inhaberinnen/Inhaber von Aufenthaltstiteln. Ein "Daueraufenthalt – EU" und die Staatsbürgerschaft können allerdings nur bei Erfüllung von Modul 2 erworben werden. Drittstaatsangehörige, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" anstreben, müssen im Zeitpunkt der Antragstellung Modul 2 der IV bereits erfüllt haben.
Folgende Personengruppen sind von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 2 der IVausgenommen:
- Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Diese beginnt mit dem auf den 6. Geburtstag folgenden 1. September.
- Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Dies muss die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten nachweisen.
Das Modul 2 kann auf folgende Arten erfüllt werden:
- Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ("Zeugnis zur Integrationsprüfung“ auf Sprachniveau B1),
- Gleichwertiger Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der B1-Integrationsprüfung (diese Nachweise werden von Prüfungseinrichtungen ausgestellt, die vom ÖIF zur Durchführung der Integrationsprüfung zertifiziert wurden),
- Minderjährigkeit und Besuch einer Primarschule (Volksschule) im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht,
- Minderjährigkeit und Besuch einer Sekundarschule (z.B. Hauptschule, AHS) mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs "Deutsch" im zuletzt ausgestellten Jahreszeugnis oder der zuletzt ausgestellten Schulnachricht,
- Nachweis eines mindestens fünfjährigen Besuchs einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs "Deutsch" oder positiver Abschluss des Unterrichtsfachs "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung,
- Nachweis eines positiven Abschlusses des Unterrichtsfachs "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule,
- Nachweis über die Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz oder über die Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder, oder
- Nachweis über die zweijährige Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung (z.B. Universität) in einem Studium mit deutscher Unterrichtssprache und Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 16 Semesterstunden oder Nachweis eines entsprechenden postsekundären Studienabschlusses.
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