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Änderung der Mindestversicherungszeit für die Alterspension nach dem APG
Für die Prüfung der Mindestversicherungszeit werden ab Stichtag 1.1.2017 auch Versicherungsmonate vor dem 1.1.2005 berücksichtigt.
Die Mindestversicherungszeit ist gegeben, wenn
- mindestens 180 Versicherungsmonate, davon mindestens 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit, vor dem Stichtag vorliegen.
Den Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit sind folgende Zeiten gleichgestellt:
- Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes
- Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen
- Zeiten einer beitragsbegünstigten Weiterversicherung für pflegende Angehörige
- Zeiten einer Familienhospizkarenz
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.








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