Geltungsbereich
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
1. Universität Wien;
2. Universität Graz;
3. Universität Innsbruck;
4. Medizinische Universität Wien;
5. Medizinische Universität Graz;
6. Medizinische Universität Innsbruck;
7. Universität Salzburg;
8. Technische Universität Wien;
9. Technische Universität Graz;
10. Montanuniversität Leoben;
11. Universität für Bodenkultur Wien;
12. Veterinärmedizinische Universität Wien;
13. Wirtschaftsuniversität Wien;
14. Universität Linz;
15. Universität Klagenfurt;
16. Universität für angewandte Kunst Wien;
17. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
18. Universität Mozarteum Salzburg;
19. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
20. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;
21. Akademie der bildenden Künste Wien.
(2) Universitäten werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.(3) Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden.(4) Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Abs. 1 sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden. A1文凭还是需要的,如果你在上大学的授课是用德语教学的,那么就可以免除!文凭必须双认证然后在由这里的中央教育部认证(同等待遇)法律规定,最少上国立或者私立的德语学校,级别必须至少第九级( 9. Stufe),才不需要融入.( erfüllt der Integrationsvereinbarung).