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  1. #1
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    预设 你好陈博士 我想问现在和奥国籍的人结婚需要回家返迁吗 我没有身份

    你好陈博士 我想问现在和奥国籍的人结婚需要回家返迁吗 我没有身份

  2. #2
    高级会员 幼儿园小班 老实人 的头像
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    预设 回复: 你好陈博士 我想问现在和奥国籍的人结婚需要回家返迁吗 我没有身份

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  3. #3
    高级会员 新生儿
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    预设 回复: 你好陈博士 我想问现在和奥国籍的人结婚需要回家返迁吗 我没有身份

    必须要回去返迁,大陆中国籍没有享有免签证入欧盟申根国待遇!除非如:澳门,香港特区和台湾。特区护照入境90天后居留没有批下来也必须回国返迁等待奥地利大使馆的通知!Allgemeines zum Erstantrag für Aufenthaltstitel für Österreich


    Antragstellung im Ausland

    Grundsätzlich müssen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde(Botschaft, Konsulat) eingebracht werden. Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers. Anträge müssen persönlich eingebracht werden.
    Die österreichische Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
    Liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor, wird dies der österreichischen Vertretungsbehörde mitgeteilt. Gegebenenfalls (d.h. bei visumpflichtigen Antragstellerinnen/visumpflichtigen Antragstellern) erfolgt ein Auftrag zur Erteilung eines Visums. Die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber. Sie/er kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.

    Antragstellung in Österreich

    Folgende Personengruppen können den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich stellen:

    • Familienangehörige von Österreicherinnen/Österreichern, EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern, sonstigen EWR-Bürgerinnen/sonstigen EWR-Bürgern (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) oder Schweizerinnen/Schweizern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich

    Zu den "Familienangehörigen" (Kernfamilie) zählen folgende Personen:

    • Ehegattinnen/Ehegatten, die das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben
    • Eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, die das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben
    • Ledige minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder)
    ACHTUNGDie Antragstellung berechtigt nicht zur Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts.


    • Fremde (das sind Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft) bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung in Österreich, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) benötigt haben
    • Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates

    Folgende weitere Personengruppen können ihren Erstantrag im Inland stellen, wobei
    auch hier die Antragstellung nicht zur Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien
    Aufenthalts berechtigt:


    • Kinder im Fall des § 23 Abs 4 NAG (das heißt, falls das Kind seinen Aufenthaltstitel von einer zusammenführenden Person ableiten kann) innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt. Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach § 23 Abs 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt das Erfordernis der Vorlage der Kopie des gültigen Reisedokuments, sofern das Kind nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt
    • Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während des erlaubten visumfreien Aufenthalts
    • Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscherbeantragen und deren Familienangehörige, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts
    • Fremde, die als besonders Hochqualifizierte einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich mit einem Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche in Österreich
    • Fremde, die einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"gemäß § 41 NAG (das heißt für Studienabsolventen) beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs 4 NAG (Bestätigung, dass ein weiterer Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist)
    • Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs 2 lit i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9
      AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBGausgenommen sind oder die unter § 1 Z
      4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und
      die eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" oder eine
      Aufenthaltsbewilligung "Studierende" beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und
      während ihres rechtmäßigen Aufenthalts
    • Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder
      Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach
      rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts

    Weiters: Ist eine Ausreise zum Zweck der gebotenen Antragstellung im Ausland nachweislich nicht möglichbzw. nicht zumutbar und liegt kein zwingendes Erteilungshindernis vor, kann die Niederlassungsbehörde auf begründeten Antrag in folgenden Fällen eine Inlandsantragstellung zulassen:

    • Bei unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls
    • Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

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