NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Durchbrechung der Fünfjahresfrist
Aufenthalt außerhalb Österreichs innerhalb der Fünfjahresfrist
- insgesamt länger als 10 Monate oder
- durchgehend länger als 6 Monate
Folge:
Die Frist beginnt ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zulaufen
Verlust des Titels „Daueraufenthalt - EG“ oder„Daueraufenthalt Familienangehöriger“
- Rückstufung: bei gerichtlicher Verurteilung, wenn der Tatbestand fürdie Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung erfülltwäre, aber aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem FPG nichterlassen werden können
- Rückstufung auf Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Gegenstandslosigkeit: : bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbots einesanderen EWR Staates, wenn AST Österreicher oder EWR-Bürger wirdoder Daueraufenthalt-EG eines Mitgliedsstaates erhält oder seit 6Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist
- Erlöschen: wenn sich der/die DSA durchgehend länger als 12 Monatenicht im EWR-Raum aufgehalten hat
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