这是真的吗?
Wenn die Anforderungen des Moduls 2 erfüllt sind, ist auch Modul 1 erfüllt.
Für beide Module gilt, dass die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen kann, dass trotz Vorliegens eines Nachweises die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse nicht erfüllt hat.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat
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