Angehörige von EU-Bürgern* und Schweizern, die Drittstaatsangehörige sind – Antrag auf Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Fristen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten
- Rechtsgrundlagen
- Zum Formular
Allgemeine Informationen
* Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.
Angehörigen von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die Drittstaatsangehörige sind, wird zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag eine "Aufenthaltskarte" ausgestellt. Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhalten sie auf Antrag eine "Daueraufenthaltskarte".
Die "Aufenthaltskarte" und die "Daueraufenthaltskarte" gelten als Identitätsnachweis und werden in Kartenform (Scheckkartenformat) ausgestellt. Die "Aufenthaltskarte" wird für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer ausgestellt. Die Daueraufenthaltskarte hat eine Gültigkeit von zehn Jahren.
HINWEISAngehörige von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern, die selbst EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sindund zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten als Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts auf Antrag eine "Anmeldebescheinigung" und nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich auf Antrag eine "Bescheinigung des Daueraufenthalts". Detaillierte Informationen zur Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts für Angehörige von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern, die selbst EU-Bürgerinnen/EU-Bürger sind, finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.
Voraussetzungen
Folgende Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, die Drittstaatsangehörige sind, sind zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt und können daher eine "Aufenthaltskarte" bzw. nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich eine "Daueraufenthaltskarte" beantragen:
- Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner
- Verwandte der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird
- Verwandte der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird
Fristen
Die Beantragung der "Aufenthaltskarte" muss binnen vier Monaten ab Einreise nach Österreich erfolgen. Der Antrag auf Ausstellung der "Daueraufenthaltskarte" muss vor Ablauf der Gültigkeit der "Aufenthaltskarte" gestellt werden.
Die Verlängerung der "Daueraufenthaltskarte" muss vor Ablauf der Gültigkeit der letzten "Daueraufenthaltskarte" beantragt werden.
Zuständige Stelle
Die Niederlassungsbehörde, die für den Hauptwohnsitz der Angehörigen/des Angehörigen der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers örtlich zuständig ist:
- Der Landeshauptmann oder
- Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 35, Referat "EWR"
Verfahrensablauf
Die "Aufenthaltskarte" und die "Daueraufenthaltskarte" müssen Sie persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Behörde. Darüber hinaus steht das Formular für die Beantragung der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte auch zum Downloadbereit.
Erforderliche Unterlagen
Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts müssen insbesondere folgende Dokumente vorgelegt werden:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aktuelles Lichtbild (Größe: 35 x 45 mm bis 40 x 50 mm)
- Die Anmeldebescheinigung oder Bescheinigung des Daueraufenthalts der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers, zu der/dem das Angehörigenverhältnis besteht
- Für Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner: zusätzlich
- Urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
- Für Kinder oder Enkelkinder: zusätzlich
- Urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung (z.B. Geburtsurkunde)
- Ab dem vollendeten 21. Lebensjahr: Nachweis über Unterhaltsgewährung
- Für Eltern, Schwiegereltern und Großeltern: zusätzlich
- Urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung
- Nachweis über Unterhaltsgewährung
HINWEISOb beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres.
HINWEISMuss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
Kosten
56 Euro Bundesgebühr
欧盟国籍者通过Freizügigkeit der Eu 是可以申请21以上者的家庭团聚,如:父母,爷爷奶奶,或者岳父岳母!!!
- Verwandte der EU-Bürgerin/des EU-Bürgers bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern), sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird
奥地利国籍在奥地利申请家庭团聚超过21岁以上者只能申请Niederlassungsbewilligung-Angehöriger,除非是夫妇或者是孩子,领养孩子年龄不超过21岁者可以申请AT-Familienangehöriger ,除非去其他欧盟国家定居居住,申请家庭团聚就是也是拿5年欧盟居留的!!奥地利居留是NAG的法律,欧盟国籍和第三国籍者家属的定居法是 Dokumentation!!!
[COLOR=rgb(75.700000%, 0.000000%, 0.000000%)]UNIONSRECHTLICHES AUFENTHALTSRECHT VON EWR-BÜRGERN UNDSCHWEIZERN SOWIE VON FAMILIENANGEHÖRIGEN VON UNIONSRECHTLICHAUFENTHALTSBERECHTIGTEN EWR-BÜRGERN UND SCHWEIZERN, DIEDRITTSTAATSANGEHÖRIGE SIND
[/COLOR]
Aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger und Schweizer unionsrechtlich zumAufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen
umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, oder- eine Ausbildung bei einer Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich
und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung undausreichende Existenzmittel verfügen.
EWR-Bürger und Schweizer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten,müssen dies – innerhalb von vier Monaten nach Einreise – der Niederlassungsbehörde(Landeshauptmann bzw. Bezirksverwaltungsbehörde) anzeigen und erhalten bei Vorliegender Voraussetzungen eine „Anmeldebescheinigung“ zur Dokumentation ihresunionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
EWR-Bürger und Schweizer, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt,erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt imBundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.
[COLOR=rgb(75.700000%, 0.000000%, 0.000000%)]Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und Schweizern, die Angehörige von unionsrechtlichaufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizern sind
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EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR Bürgernsind, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Ehegatte oder eingetragener Partner sind, oder
Verwandte des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in
gerader, absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sind, darüber
hinaus sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, oder
Verwandte des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in
gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird,
oder
Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen oder
Stand: Februar 2014
Sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, die vom Zusammenführendenbereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, die mit demZusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebthaben oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönlichePflege zwingend erforderlich machen.
EWR-Bürger, [COLOR=rgb(75.700000%, 0.000000%, 0.000000%)]die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern/Schweizern sind [/COLOR]und beabsichtigen sich länger als drei Monate im Bundesgebietaufzuhalten, haben dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigungauszustellen.
EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, erwerben nach fünfJahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht aufDaueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag eine „ Bescheinigung des Daueraufenthalts“auszustellen.
[COLOR=rgb(61.200000%, 20.000000%, 0.000000%)]Aufenthaltsrecht von Angehörigen von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern/Schweizern, die Drittstaatsangehörige sind[/COLOR]
Angehörige von EWR-Bürgern und Schweizern, die sich länger als drei Monate imBundesgebiet aufhalten, müssen dies – innerhalb von vier Monaten nach Einreise – derNiederlassungsbehörde (Landeshauptmann bzw. Bezirksverwaltungsbehörde) anzeigen.
Angehörigen von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, dieDrittstaatsangehörige sind, wird auf Antrag eine Aufenthaltskarte bei Vorliegen derVoraussetzungen ausgestellt, wenn sie
Ehegatte oder eingetragener Partner sind
Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in
gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sind und
darüber hinaus, sofern Unterhalt tatsächlich gewährt wird
Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in
aufsteigender gerader Linie sind, wenn Unterhalt tatsächlich gewährt wird.Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen.
Stand: Februar 2014
Diese Personen erwerben das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich fünf Jahreununterbrochen rechtmäßig gemeinsam mit dem EWR-Bürger im Bundesgebiet aufgehaltenhaben.
[COLOR=rgb(68.200000%, 19.200000%, 15.700000%)]Dokumentationen
[/COLOR]
Folgende Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts können beantragtwerden:
a) „Anmeldebescheinigung“
Diese Dokumentation wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für unionsrechtlichaufenthaltsberechtigte EWR-Bürger und deren Angehörige, die selbst EWR-Bürgersind, ausgestellt, wenn sie länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhältig sind. Esmuss eine Anzeige des Aufenthaltes (Beantragung der Anmeldebescheinigung) beider zuständigen Behörde (richtet sich nach Ihrem Wohnsitz; Landeshauptmann bzw.Bezirksverwaltungsbehörde) innerhalb von vier Monaten ab Einreise erfolgen.
b)
Hinweis: Bei nicht rechtzeitiger Beantragung kann eine Geldstrafe verhängt werden.
Hinweis: Wenn Sie bereits vor dem 01.01.2006 im Bundesgebiet aufhältig waren, giltIhre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz als Anmeldebescheinigung.
„Bescheinigung des Daueraufenthalts“
EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), erwerben nach fünf Jahren rechtmäßigemund ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.Ihnen ist auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts auszustellen.
Hinweis: Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz führt in § 53a Abs. 2 und 3NAG Fälle an, in denen die Fünfjahresfrist nicht als unterbrochen gilt bzw. das Rechtauf Daueraufenthalt vorzeitig erworben wird.
„Aufenthaltskarte“ (= Identitätsdokument; Kartenformat)
Dieses Dokument wird auf Antrag für Angehörige von unionsrechtlichaufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, die Drittstaatsangehörige sind, ausgestellt,wenn sie
Ehegatten oder eingetragene Partner sind, oder
c)
Verwandte des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenenPartners in gerader, absteigender Linie bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres sind, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährtwird, oder
Verwandte des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenenPartners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen Unterhalttatsächlich gewährt wird.
Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen.
Hinweis: Bei nicht rechtzeitiger Beantragung kann eine Geldstrafe verhängtwerden.
Hinweis: für Lebenspartner und sonstige Angehörige kann eine„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ ausgestellt werden (sieheFamilienangehörige von EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern, die ihrunionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten nicht inAnspruch genommen haben)
d) „Daueraufenthaltskarte“
Folgende Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlichaufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, erwerben das Recht auf Daueraufenthalt,wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig gemeinsam mit dem EWR-Bürger im Bundesgebiet aufgehalten haben:
Ehegatten oder eingetragene Partner, oder
Verwandte des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen
Partners in gerader, absteigender Linie bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, oder Verwandte des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten oder eingetragenen
Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;
Hinweis: Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen dasDaueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 Niederlassungs- undAufenthaltsgesetz genannten Fällen. Fälle, in denen die Fünfjahresfrist nichtals unterbrochen gilt, sind in § 53a Abs. 2 Niederlassungs- undAufenthaltsgesetz angeführt.
Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen ist auf Antrag eine„Daueraufenthaltskarte“ für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. DerAntrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen.
Hinweis: Bei nicht rechtzeitiger Beantragung kann eine Geldstrafe verhängtwerden.
Hinweis: Wenn Sie bereits vor 01.01.2006 im Bundesgebiet aufhältig warenund noch sind, gilt der alte Aufenthaltstitel als Aufenthaltskarte.
Hinweis: Wenn Ihnen vor dem 01.01.2010 nach damaliger Rechtslage eineDaueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, gilt diese als Aufenthaltskarte weiter.
e) InhabernvonAnmeldebescheinigungenoderBescheinigungendesDaueraufenthaltskann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ (= Identitätsdokument;Kartenformat) mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
Nähere Informationen – z.B. welche Dokumente vorzulegen sind - erhalten Sie von derzuständigen Niederlassungsbehörde oder auf der Homepage des Bundesministeriums fürInneres unter [COLOR=rgb(0.000000%, 11.800000%, 80.400000%)]www.bmi.gv.at[/COLOR]
Stand: Februar 2014






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