Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln


Voraussetzungen

Gesicherter Lebensunterhalt

Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel nur erteilen, wenn die Fremde/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften(Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 01.01.2015:

  • Für Alleinstehende: 872,31 Euro
  • Für Ehepaare: 1307,89 Euro
  • Für jedes Kind: zusätzlich 134,59 Euro

Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 278,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2015) überschreiten, zur Verfügung stehen.
Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Ein Leitfaden zur Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres.
Krankenversicherung

Während des Aufenthalts in Österreich muss die Fremde/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.
Unterkunft

Die Fremde/der Fremde muss Anspruch auf eine Unterkunft haben (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.
HINWEISEine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die Fremde/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.
Erforderliche Unterlagen

Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
  • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)

Im Einzelfall können weitere Urkunden vorzulegen sein.
Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Erteilungshindernisse

Aufenthaltstitel dürfen einer Fremden/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

  • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
  • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
  • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner
    Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß
    § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
  • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
  • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
  • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.
Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRKgeboten ist.