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  1. #1
    高级会员 新生儿
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    本人拿奥地利5年卡,想申请家庭团聚,请问有办过的人生具体告诉一下,双方具体需要什么材料,netto加一个小孩大概报多少才够于申请?如果找律师全权代理是否会更快?谢谢帮忙解答一下!

  2. #2
    初级会员 新生儿
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    去你所在的BH问下,别人会打印一张纸给你,所需要的东西写的很明确。 一般至少需要出生证,结婚证,无犯罪证明的双认证。

  3. #3
    高级会员 新生儿
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    预设 回复: 请问有过经验的人士

    引用 作者: 3316 查看文章
    去你所在的BH问下,别人会打印一张纸给你,所需要的东西写的很明确。 一般至少需要出生证,结婚证,无犯罪证明的双认证。
    弱弱的问下,BH的全称是什么? 谢谢!我也要去问这个资料准备情况。

  4. #4
    高级会员 新生儿
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    引用 作者: 爱在冬季里 查看文章
    本人拿奥地利5年卡,想申请家庭团聚,请问有办过的人生具体告诉一下,双方具体需要什么材料,netto加一个小孩大概报多少才够于申请?如果找律师全权代理是否会更快?谢谢帮忙解答一下!
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    Sie sind hier: Home » Leben in Österreich »Aufenthalt und Visum » Aufenthaltstitel » "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" – Antrag


    "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" – Antrag



    Allgemeine Informationen

    Die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" berechtigt Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer Beschäftigung (selbstständig oder unselbstständig) in ganz Österreich.
    Sie kann in folgenden Fällen erteilt werden:
    Im Verlängerungsfall der "Rot-Weiß-Rot – Karte":

    Voraussetzung ist, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige

    • bereits zwölf Monate eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" besitzt und
    • eine Bestätigung des AMS vorliegt, dass sie/er innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

    Im Verlängerungsfall der "Blaue Karte EU":

    Voraussetzung ist, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige

    • bereits zwei Jahre eine "Blaue Karte EU" besitzt und
    • eine Bestätigung des AMS vorliegt, dass sie/er innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

    In Fällen der Familienzusammenführung an Drittstaatsangehörige, die

    • Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" sind.
    • Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates sind, wenn die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, nunmehr eine "Rot-Weiß-Rot - Karte" innehat. Im Fall der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners muss zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit der Person, die die Familie zusammenführt, bestehen.
      In diesen Fällen müssen Anträge innerhalb von drei Monaten ab der Einreise gestellt werden und die Behörde muss binnen einer Frist von vier Monaten entscheiden. Derartige Anträge berechtigen aber nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt nach Österreich.
    • Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" sind. Gleiches gilt, wenn die nunmehrige Inhaberin/der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich eine "Blaue Karte EU" innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" richtet sich die Geltungsdauer der "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels der Person, die die Familie zusammenführt.
    • Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" eines anderen Mitgliedstaates sind, sofern nachgewiesen wird, dass sie sich als dessen Familienangehörige bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Die Geltungsdauer der "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" richtet sich nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels der Person, die die Familie zusammenführt.
    • Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" sind, wenn ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
    • Familienangehörige von Asylberechtigten sind, sofern bestimmte gesetzliche Bestimmungen nicht gelten und ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
    • Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" sind. In diesen Fällen ist die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" quotenpflichtig, sofern es sich bei dem Aufenthaltstitel der Person, die die Familie zusammenführt, nicht um eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß § 41a Abs 1 oder Abs 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (also sozusagen um eine "verlängerte" "Rot-Weiß-Rot – Karte" oder "verlängerte" "Aufenthaltsbewilligung – Forscher") handelt.
    • Folgende Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern, sonstigen EWR-Bürgerinnen/sonstigen EWR-Bürgern bzw.Schweizerinnen/Schweizern oder von Österreicherinnen/Österreichern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, sind, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist:
      • Lebenspartnerinnen/Lebenspartner der Person, die die Familie zusammenführt, falls das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachgewiesen wird
      • Sonstige Angehörige, die von der Person, die die Familie zusammenführt, bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben oder mit ihr bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch diese Person zwingend erforderlich machen.

    • Angehörige sind und über eine "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" verfügen, sofern ein Quotenplatz zur Verfügung steht und eine schriftliche Mitteilung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz(AuslBG) vorliegt.

    In sonstigen Fällen an Drittstaatsangehörige,

    • Die Inhaberinnen/die Inhaber einer "Aufenthaltsbewilligung - Forscher" sind, wenn sie mindestens zwei Jahre über eine solche Aufenthaltsbewilligung verfügt haben.
    • Die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt haben, der wegen zu langen Aufenthalts außerhalb des EWR-Raumes erloschen oder wegen zu langen Aufenthalts außerhalb Österreichs oder Erwerbs eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" eines anderen Mitgliedstaates gegenstandslos geworden ist.
    • Bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann. In diesen Fällen muss auf Antrag die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" ohne weiteres erteilt werden, es sei denn, es liegen bereits die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" vor.
    • Die Inhaberinnen/die Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates sind, wenn
      • sie aufgrund einer "Niederlassungsbewilligung" seit mindestens zwölf Monaten in Österreich niedergelassen sind und
      • eine Bestätigung des AMS über eine durchgehende Zulassung zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von 12 Monaten vorliegt.

    • In Fällen des Umstiegs von einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz.
    • Bei Minderjährigen, die sich nicht in Begleitung eines für sie gesetzlich verantwortlichen Erwachsenen befinden oder sich nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtträgers befinden.

    Voraussetzungen

    Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die jeweiligen besonderen Erteilungsvoraussetzungen(siehe Abschnitt "Voraussetzungen") erfüllt werden.
    Grundsätzlich müssen Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Davon ausgenommen sind Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" für "Besonders Hochqualifizierte", eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU", im letztgenannten Fall sofern die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, ursprünglich einen Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" innehatte.
    Fristen

    Im Fall eines mit einem Verlängerungsantrag verbundenen Zweckänderungsantrags muss der Antrag rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Aufenthaltstitels in Österreich eingebracht werden.
    Zuständige Stelle

    Für die Antragstellung:

    Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
    Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.
    Verlängerungsanträge (das heißt Umstieg von einem anderen Aufenthaltstitel oder Verlängerung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"): Die je nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich
    HINWEISBestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.


    Für die zulässige Inlandsantragstellung sowie die Erteilung des Aufenthaltstitels:

    Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden/des Fremden örtlich zuständig ist:


    Verfahrensablauf

    Im Fall einer Auslandsantragstellung:

    Die Fremde/der Fremde muss ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde(Botschaft, Konsulat) stellen.
    Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.
    Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.
    Die Fremde/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.
    Im Fall einer Inlandsantragstellung:

    Die Fremde/der Fremde muss die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich beantragen. Diese überprüft, ob die Antragstellerin/der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt.
    Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" vor, informiert die Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller, dass der Aufenthaltstitel persönlich abgeholt werden kann.
    Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.
    Nach Stellung eines Verlängerungsantragsdarf sich die Antragstellerin/der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und darf solange auch weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben. Über die rechtzeitige Antragstellung kann der Fremden/dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet.
    Erforderliche Unterlagen

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)

    Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

    • Bei Verlängerungsfällen der "Rot-Weiß-Rot – Karte" oder "Blaue Karte EU": Mitteilung des AMS über entsprechende Beschäftigung innerhalb der letzten 12 bzw. 24 Monate
    • Familienangehörige: zusätzlich
      • Nachweis, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt

    • Erforderlichenfalls Nachweis von Deutschkenntnissen
    • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden.

    HINWEISOb beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. Weitere Informationen dazu finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres.

    HINWEISMuss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Eine Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscherfindet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz. In diese Liste können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

    Kosten

    • Gebühr: 100 Euro (bei Erwachsenen: 80 Euro bei Antrag, weitere 20 Euro bei Erteilung; bei Minderjährigen: 50 Euro bei Antrag, weitere 50 Euro bei Erteilung)
    • Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro

    Rechtsgrundlagen


    Zum Formular


    Stand: 20.07.2015
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    Abgenommen durch:
    Bundesministerium für Inneres

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  5. #5
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    家庭团聚或居留延长所需最低收入要求 (2015年)

    奥地利2006年起实施的定居和居留法(NAG)要求家庭团聚,居留延长以及加入奥籍的申请者(Antragsteller)的最低经济收入不能低于当年奥地利的最低社会保障指数标准(ASVG-Richtsätze)。
    () 最低社会保障指数标准 (ASVG-Richtsätze, 每月净收入Netto欧元):
    最低社会保障指数标准(ASVG Richtsätze
    一个人(Eine Person):€ 872.31
    夫妻俩(Ehepaar): € 1 307,89

    一个小孩
    (1 Kind): € 134,59
    两个小孩(2 Kinder): € 269,18
    个小孩(3 Kinder): € 403.77

    夫妻俩加一个小孩(Ehepaar + 1 Kind): € 1 442,48
    夫妻俩加两个小孩(Ehepaar + 2 Kinder): € 1.577,07
    夫妻俩加三个小孩(Ehepaar + 3 Kinder): € 1.711,66

    小于24周岁学生,每月(Student/Schüler unter 24 Jahren): € 481.75

    小于24周岁学生,每年(Student/Schüler unter 24 Jahren): € 4.335,75
    大于24周岁学生,每月(Student/Schüler über 24 Jahren): € 872,31
    大于24周岁学生,每年(Student/Schüler über 24 Jahren): € 7.850,79

    红白紅卡- 高质量人才:(RWR-Karte Hochqualifiziert): 没有最低工资要求 (Kein Mindestlohn);

    红白紅卡- 短缺专业人才(RWR-Karte Fachkraft): 集体劳动合同或者同行业工资标准
    (Kollektivvertrag bzw. brancheübliche Entlohnung);

    红白紅卡- 其它关键人才 (RWR-Karte Sonstige): 30岁以下: 2 325,00/; 30岁以上: 2790,00/
    ;

    红白紅卡- 大学生 (RWR Karte Student): 2 092,50/
    ;

    欧盟兰卡(Blaue Karte): 4 650,--/;


    私人居留(Privat)(一个人): 1.744,62/; 20.935,44/; 104.677,20/5

    房租,贷款,法律责任负担等减免标准(Freibetrag): 278,72欧元/


    家庭团聚或居留延长所需最低收入要求 (2014年
    )

    () 最低社会保障指数标准 (ASVG-Richtsätze, 每月净收入Netto欧元):
    最低社会保障指数标准(ASVG Richtsätze ab 01/2014
    一个人(Eine Person):€ 857.73
    夫妻俩(Ehepaar): € 1.286,03

    一个小孩
    (1 Kind): € 132,34
    两个小孩(2 Kinder): € 264,68
    三个小孩(3 Kinder): € 397,02

    夫妻俩加一个小孩(Ehepaar + 1 Kind): € 1418,37
    夫妻俩加两个小孩(Ehepaar + 2 Kinder): € 1.550,71
    夫妻俩加三个小孩(Ehepaar + 3 Kinder): € 1.683,05

    小于
    24周岁学生,每月(Student/Schüler unter 24 Jahren): € 473,70

    小于24周岁学生,每年(Student/Schüler unter 24 Jahren): € 4.263,30
    大于24周岁学生,每月(Student/Schüler über 24 Jahren): € 857,73
    大于24周岁学生,每年(Student/Schüler über 24 Jahren): € 7.719,57

    红白紅卡- 高质量人才:(RWR-Karte Hochqualifiziert): 没有最低工资要求 (Kein Mindestlohn);

    红白紅卡- 短缺专业人才(RWR-Karte Fachkraft): 集体劳动合同或者同行业工资标准
    (Kollektivvertrag bzw. brancheübliche Entlohnung);

    红白紅卡- 其它关键人才 (RWR-Karte Sonstige): 30岁以下: 2265,00/(2014); 30岁以上: 2718,00/
    (2014);

    红白紅卡- 大学生 (RWR Karte Student): 2038,50/
    (2014);

    欧盟兰卡(Blaue Karte): 4 530,--/; 63 420,00/
    (2014);

    私人居留(Privat)(一个人): 1.715,46/; 20.585,52/; 102.927,60/5年 (2014)

    房租,贷款,法律责任负担等减免标准(Freibetrag): 274,06欧元/月(2014)



    (
    ).新内容,20109月,主要修改内容有以下几点:

    1)过去,各州的最低保障标准不同,现在全奥地利统一执行上述一个标准;
    2)银行存款可以作为生活保障,特别是在初次申请居留,或者特殊情况延居留时;
    3)奥籍配偶初次申请家庭团聚时,如果收入不够,可以采取预签工作合同(arbeitsrechtliche Vorverträge)方式代替,这比过去签生活保障合同(Unterhaltsvertrag)更为简便;
    4)可以采用雇用保证书(Einstellungszusagen形式,作为转居留性质的担保。比如,持有“定居-家属居留(NB-Angehörige)“转“长期居留(DA-EG)“时可以采用.这比过去向劳工局(AMS)申请工作许可(Sicherungsbescheinigung)更为简便;


    对于出具经济担保书(Haftungserklärung)者的收入要求,同时适用以上最低社会保障指数标准(ASVG-Richtsätze),不再采用过去的生存保障标准(Exitenzsicherung)。这就大大降低了经济担保者的收入要求;

    对于出具经济担保书(Haftungserklärung)者的收入要求,过去只看担保人的收入,配偶收入不算,现在,配偶收入也可计算入内,即看全家收入。这就大大提高了经济担保书的可行性。
    对于具有欧盟自由牵涉权(Freizügigkeit)的欧盟居民(EWR-Bürger)及其配偶和其他家属的最低生活保障要求,上述最低社会保障指数标准(ASVG-Richtsätze)不再适用,而是按照奥地利各州的社会救济指数(Sozialhilferichtsätze)为标准。这就大大降低了以上人员的最低生活保障要求。
    比如,维也纳的社会救济标准为每人每月461欧元,比783,99低了323欧元。克恩滕州(Kärnten)的社会救济指数为每人每月632欧元,虽为奥地利最高的州,但比783,99欧元也低了152欧元。奥地利各州的社会救济指数(Sozialhilferichtsätze)标准,可到联邦工作,社会和消费保障部
    (BM für Arbeit,Soziales und Konsumentenschutz)网站www.bmask.gv.at上查询.


    ().生活保障费证明 (Unterhaltsmittel)
    1.
    一般要求是经常性(regelmäßige)稳定性(feste)收入(Einkünfte):
    工资单(Lohnzettel), 退休金(Pension), 养老金(Rente), 保险金(Versicherungsleistung);
    2. (新规定):银行存折(Spareinlage)或者银行结存款(Guthaben),但必须符合以下要求:
    a) 能满足整个居留期间的生活要求;
    b) 证明资金来源正当;
    c) 申请人拥有存款支配权;
    d) 如果前次用过了,下次不能再用; 即必须是新的来源。

    3.
    经济担保书
    (Haftungserklärung) 五年有效,适用于以下居留

    a) „定居居留-家属(NB-Angehörige)“,即办理奥籍的成年孩子(含继子女)和父母(含继父母);
    b) „普通居留-艺术家(AB-Künstler);
    c) „普通居留-学生(AB-Student/Schüler)“,适合于大,中,小学生;
    d) „普通居留-公益服务人员(AB-Sozialdienstleistende).

    4.
    监护担保书(Patenschaftserklärung),对人道居留,至少3年有效;


    .(新规定):预签工作合同(arbeitsrechtliche Vorverträge), 初次申请奥籍配偶的家庭团聚,收入不够时可以采用;
    6.(新规定):雇用保证书(Einstellungszusagen), 家属居留(NB-Angehörige)转长期居留(DA-EG)时可以采用;
    7.国外退休金,养老金,保险金证明;
    8.国外公司盈利证明, 国外资产,投资,入股等证明;
    9.投资证明:投资移民关键人才居留(Schlüsselkraft - selbständig).
    (). 哪些收入算生活保障收入?1)工资(Löhne, Gehälter);
    2)幼儿抚育金(Kinderbetreuungsgeld-KBG)及幼儿抚育金的补贴(Beihilfe zum KBG);
    3)生育津贴(Wochengeld);
    4)存款(Spareinlagen)或者银行结存款(Guthaben);
    5)失业金(Arbeitslosgeld);
    6)失业救急金(Notstandshilfe);
    7)最低退休金(Ausgleichszulage);
    8)护理金(Pflegegeld),但必须是自家人照料,不请外人护理的情况;
    9)残废人的保险金(Unfallversicherung);
    10)一次性辞职金(Abfertigung);
    11)奖学金(Stipendium)等。
    哪些收入不算收入:
    1)小孩家庭补贴(Familienbeihilfe-FBH);
    2)小孩赡养费(Alimente);
    社会救济金(Sozialhilfe);
    4)住房补贴(Wohnbeihilfe)

    计算实例
    (请注意,以下数据是2010年的。只是提供计算方法,具体每年最低生活保障要求数据请参看本文开头部分)

    1:要求月收入标准的计算方法因为奥地利每年实际发放14个月工资,因此申请者每月的实际净收入应该为:
    每月的实际净收入= (月工资单) x 14 / 12 = (月工资单) x 1, 167
    也就是说,计算申请者的月收入时应该将所开工资单上的Netto x 14 / 12 (或者Netto x 1,167).
    反过来说,工资单上的Netto,可以将要求月收入标准“ x 0.,8572即可。
    比如, 按要求,夫妻两人需要每月净收入为1175.45欧元,则工资单上净收入(Netto)可以为1175,45x14/12=1175,45x0,8572=1007,60欧元,就满足要求了。
    2:申请人的房租(Mietbelastung), 还贷款(Kreditbelastungen)和法律责任负担(赡养费,抵押债务)等支出必须从收入中扣除
    在奥地利的两夫妻, 申请还在外国的一个小孩来奥团聚。现住房每月租金560欧元,每月需还贷款110欧元,丈夫每月需支付前妻生活费300欧元。则办一个小孩家庭团聚需要的最低月净收入为:
    1 417.37 + 110(还贷)+560(房租)+300(赡养费)250.50(减免)= 2.136.87(欧元)例3:小孩的幼儿津贴(KBG)算,家庭补助(Familienbeihilfe-FBH)不算
    丈夫每月净收入为1000欧元,妻子在家中照顾小孩,每月领取幼儿补贴金(KBG)436欧元,小孩家庭补助(FBH)163.80欧元,房租350欧元。
    延居留需要每月净收入为:·1296,41+350-250,50=1395,91欧元
    现收入为:1000+436=1.436>1395,91, 延居留没有问题。
    4:存款可以作为生活保障
    丈夫最近每月净收入为1000欧元,妻子不能打工,家庭妇女,房租350欧元。有存款5000欧元。
    延居留需要每月净收入为:·1175.45+350-250,50=1274.95欧元
    现有收入与最低收入要求相差:1274,95-1000=274,95欧元
    现有存款5000欧元>274,95x12=3299,40欧元,可以延一年居留。
    5:经济担保(Haftungserklärung)的标准按最低社会保障指数标准 (ASVG-Richtsätze)
    一个奥地利人为一个25岁的外国留学生作经济担保(Haftungserklärung),无贷款,每月房租360欧元,付离婚前妻生活费300欧元,则每月净收入需:
    783.99 + 783.99 + 300 + 360250.50=1 977.48(欧元)
    6:经济担保(Haftungserklärung)的标准按最低社会保障指数标准(ASVG-Richtsätze),妻子收入也计算在内
    丈夫奥籍,每月净收入1200欧,妻子中国籍,每月净收入1000欧,房租400欧。无其他贷款或欠款。现丈夫准备担保妻子的母亲来奥定居。
    按照过去执行的生存保障标准(Exitenzsicherung),而且,非奥籍妻子的收入也不算,那么奥籍丈夫必须每月净收入达到1900欧元以上,其签署的经济担保书(Haftungserklärung)才有效,才有可能办理岳母的居留。
    现按新规定,办理岳母需要每月净收入为:1175.45+783,99+400-250,50=2108,94
    现收入为:1200+1000=2200>2108,94. 其丈夫的经济担保书(Haftungserklärung)有效,可以担保岳母来奥地利。
    (陈上伟编译201010月)





  6. #6
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    Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln


    Voraussetzungen

    Gesicherter Lebensunterhalt

    Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel nur erteilen, wenn die Fremde/der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften(Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht. Die Einkünfte sind ausreichend, wenn sie zumindest in der Höhe des jeweils maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatzes zur Verfügung stehen.
    Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 01.01.2015:

    • Für Alleinstehende: 872,31 Euro
    • Für Ehepaare: 1307,89 Euro
    • Für jedes Kind: zusätzlich 134,59 Euro

    Grundsätzlich müssen diese Beträge nach Abzug der monatlichen regelmäßigen Kosten (wie Miete, Kreditraten etc.), soweit diese in Summe 278,72 Euro (sogenannter "Wert der freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG für das Jahr 2015) überschreiten, zur Verfügung stehen.
    Nicht geeignet sind Nachweise bzgl. sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
    Ein Leitfaden zur Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres.
    Krankenversicherung

    Während des Aufenthalts in Österreich muss die Fremde/der Fremde über eine Krankenversicherung verfügen, die "alle Risiken" abdeckt und in Österreich leistungspflichtig ist.
    Unterkunft

    Die Fremde/der Fremde muss Anspruch auf eine Unterkunft haben (z.B. aufgrund eines Mietvertrages), die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist.
    HINWEISEine unentgeltliche, jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufbare Wohngelegenheit entspricht nicht diesem Erfordernis, da die Fremde/der Fremde dadurch keinen Anspruch auf Gewährung der Unterkunft erhält.

    Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    Der Aufenthalt darf nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder im Zusammenhang mit terroristischen oder extremistischen Aktivitäten stehen oder die Beziehungen Österreichs zu anderen Staaten wesentlich beeinträchtigen.
    Erforderliche Unterlagen

    Die Vorlage folgender Unterlagen ist bei Beantragung eines Aufenthaltstitels jedenfalls erforderlich:

    • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    • Geburtsurkunde oder eine entsprechende Urkunde
    • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
    • Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
    • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
    • Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung oder eine entsprechende Versicherungspolizze), der alle Risiken abdeckt
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)

    Im Einzelfall können weitere Urkunden vorzulegen sein.
    Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
    Erteilungshindernisse

    Aufenthaltstitel dürfen einer Fremden/einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

    • gegen sie/ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 besteht,
    • gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht,
    • gegen sie/ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit ihrer Ausreise/seiner
      Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern sie/er nicht einen Antrag gemäß
      § 21 Abs 1 eingebracht hat, nachdem sie/er ihrer Ausreiseverpflichtung/seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist,
    • eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt,
    • eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder
    • sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Österreich rechtskräftig bestraft wurde.

    Die oben angeführten Fälle des aufrechten Einreise- oder Aufenthaltsverbots, der Rückführungsentscheidung und der Aufenthaltsehe/Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption stellen zwingende Versagungsgründe dar, daher ist in solchen Fällen keinesfalls ein Aufenthaltstitel zu erteilen.
    Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRKgeboten ist.

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