Ein Verbindung zwischen den Auswirkungen der Agrarrevolution und der Entstehung der ´zweigeteilten Grundherrschaft´ ist in der Bearbeitung des Kulturlandes offenkundig. Sie lässt sich aber auch in der Entwicklung zentraler Einrichtungen der Grundherrschaft deutlich erkennen.


Die Villikationsverfassung des Karolingerreichs basiert auf einem persönlichen Verhältnis des Herren zu seiner ´familia´. In allen aus ihr entwickelten grundherrschaftlichen Formen wirkt dieses Prinzip mehr oder minder stark weiter. Auch die Königsherrschaft stellt diesbezüglich keine Ausnahme dar. Sie ist wie die Klosterherrschaft oder die Adelsherrschaft grundherrschaftlich abgestützt und damit im engeren Bereich des königsguts eine unmittelbare Herrschaft über Land und Leute. Für die Entwicklung europäischer Staatlichkeit haben solche grundherrschaftlichen Wurzeln auf weite Sicht große Bedeutung gewonnen.

Die bäuerliche Bevölkerung war intensiv in kleinteiligen Ordnungen erwiesen sich langfristig als ähnlich stabil wie die intermediären Gewalten, durch die sie in größere Reichsbildungen eingegliedert waren. Das viel bemühte Wort von der ´feudalen Zersplitterung´ wird den Herrschaftsverhältnissen im karolingischen Imperium und seinen Nachfolgereichen nicht gerecht. Im Gegenteil: Die damals begründeten Ordnungen haben sich als sehr dauerhaft gezeigt. Das gilt auch für die aus Villikation und Hufenverfassung entstandenen Ordnungen des ländlichen Raums.

Die auf die Villikationsverfassung und von ihr abgeleitete grundherrschaftliche Systeme basierende Herrschaftsordnung hatte stark dezentralen Charakter. Mit der dezentralen Herrschaftsorganisation hängt wiederum ein gewisses Eigengewicht peripherer Regionen gegenüber dem Zentrum zusammen. Durch sie wurden in der europäischen Geschichte föderale Tendenzen begünstigt.

Ähnlich bedeutsam wie auf der Makroebene der Herrschaftsorganisation waren Villikation und Hufenverfassung für die europäische Gesellschaftsgeschichte auf der Mikroebene der Organisation von Hausgemeinschaften. Für die ruropäische Sozialentwicklung ist er sehr zutreffend. Hausgemeinschaften erscheinen in ihr als ein zentrales Ordnungsprinzip.

Jedenfalls in der bäuerlichen Gesellschaft steht die soziale Zuordnung zu einem Haus im Vordergrund, nicht die zu einem Verwandtschaftsverband. Auf der einen Seite steht der Fronhof, Herrenhof, Meierhof mit seinen im Haus ansässigen Arbeitskräften, die nicht durch Verwandtschaft miteinander verbunden sind, auf der anderen die Höfe der ´servi casati´ d. i. der behausten Unfreien, sowie der schollen – und damit hausgebundenen Kolonen.

Zusammen bilden sie die ´familia´, einen viele Hausgemeinschaften umgreifenden Rahmenhaushalt. In der Hufenverfassung lebt dieses System – sei es auf der Grundlage der Villikation oder der jüngeren Rentengrundherrschaft – weiter.