您好,我们是学生,孩子从出生到两岁都领取了Familienbeihilfe和KBG。但是这次的Familienbeihilfe没有申请下来,我想请问陈博士,是不是现在的政策又变了呢?要符合什么样的条件才可以申请Familienbeihilfe呢?
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您好,我们是学生,孩子从出生到两岁都领取了Familienbeihilfe和KBG。但是这次的Familienbeihilfe没有申请下来,我想请问陈博士,是不是现在的政策又变了呢?要符合什么样的条件才可以申请Familienbeihilfe呢?
理论上学生是不能申请的
你们呆这里多久了?
如果查出来你们没有资格领取,要把钱退回的
06年该政策了,学生不能申请了.之前好像学生也可以申请的
之前学生也不行吧,我记得我问过。
那就不太清楚了,我的朋友就申到了,可是现在不行了,可能当时比较幸运吧
如果父母都是外国留学生,从来都不能领取FBH。就更不能领取KBG了。这个政策是一贯的。
那就是他们的好运气了。
Familienbeihilfe Unabhängig von ihrer Beschäftigung und ihrem Einkommen haben Eltern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Familienbeihilfe ist neben Schulbuchaktion und Schülerfreifahrt eine Leistung, die alle bekommen. Für Kinder unter 18 Jahren gibt’s die Familienbeihilfe automatisch. Für ältere Kinder in einer Schul- oder Berufsausbildung bekommen Sie die Familienbeihilfe bis zum Alter von 26 – unter Umständen auch bis 27. Eine entsprechende Bestätigung müssen Sie an das zuständige Finanzamt senden. Bei Studierenden im ersten Jahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Voraussetzung. Danach müssen StudentInnen einen Leistungsnachweis erbringen.
Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?
- Österreichische StaatsbürgerInnen
- EU/EWR-StaatsbürgerInnen
- Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten
- Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz
Quelle: AK
http://www.arbeiterkammer.at/www-192-IP-2329.html
KBG
Erhalten nicht österreichische StaatsbürgerInnen auch KBG?Ja, unter folgenden Voraussetzungen:
-wenn für das Kind der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die Familienbeihilfe tatsächlich ausgezahlt wird (Mitteilung des Finanzamtes)
-wenn der Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt
-wenn die Einkünfte im jeweiligen Kalenderjahr unter € 14.600 (bis Ende 2007) bzw. € 16.200,- (ab Anfang 2008) liegen (Zuverdienstgrenze)
-wenn Eltern und Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben.
- wenn Eltern und Kind außerdem einen Aufenthaltstitel (§ 8 und § 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz) vorweisen können oder
- wenn Eltern und Kind den Status als subsidiär schutzberechtigte Person (§ 8 Asylgesetz) haben und die Eltern selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind.
Quelle:AK
http://www.arbeiterkammer.at/www-413...AD-2185.html#2
AK说的没有错,只是不详细,不具体.没有说明是哪些性质的居留("eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels").
请看FBH的实施细则的法律规定:
03.01 Ansprüche von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sindDURCHFÜHRUNGSRICHTLINIEN zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967(BGBl. Nr. 376/1967 i.d.g.F.)(Stand September 2005)
1. Bei Ausländern genügt ein inländischer Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland (siehe § 2 Abs. 1) für den Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht. Vielmehr besteht nur dann ein Anspruch, wenn die im § 3 Abs. 1 angeführten qualifizierten Voraussetzungen vorliegen. Diese Personen haben nämlich nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen oder wenn sie zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen.
请看健康,家庭和青年部的说明:
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jungend
Drittstaatsangehörige
Bürger von Drittstaaten, also nicht aus EU/EWR/CH stammend, haben dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich rechtmäßig und ständig im Bundesgebiet aufhalten. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ist durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel nach § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht 2005 (NAG 2005) nachzuweisen. Für den Bezug der Familienbeihilfe ist der gültige Aufenthaltstitel von Bezieher und Kind Voraussetzung.
Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde, haben für Kinder, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, und zwar ab dem Monat, in dem der stattgebende Asylbescheid erlassen wurde.
Personen, denen der Status der Subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, haben dann Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder, denen ebenfalls dieser Status zuerkannt wurde, wenn sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind und ihnen keine Leistungen aus der Grundversorgung zustehen.
Personen, die zu Studienzwecken nach Österreich kommen, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.