Ich stimme dir total zu, weil ich mit der selben Vollmacht schon beim Österreichischen Gericht das Dokument abgeholt habe. Der österr. Richter hat nicht angezweifelt, dass diese Vollmacht nicht gültig sei.
Die Vollmacht wird durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die sog. Bevollmächtigung, begründet. Ihre Erteilung ist grundsätzlich formfrei.
General wird Vollmacht in Österreich akzeptiert, wenn sie mit einer Unterschrift von Vollmachtgeber unterzeichnet wird.
Schriftform (ist in § 126 GBG definiert. Sie ist gewahrt durch den Text einer Urkunde, die der Aussteller eigenhändig, d.h. handschriftlich unterschreibt.)wird im Österreichischen Recht insbesondere für Vollmachten verlangt, bei denen der Bevollmächtigte in Medezenische Eingriffe (§ 1904Abs. 2 BGB) oder in Freiheitsentziehungen (§ 1906 Abs. 5 BGB) einwilligen soll oder eine Vertretung vor Gericht vorgesehen ist.
Kurzum: Der Bortschaftsachbearbeiter ist nicht kompent um diese Sache zu beantworten! Allein aus den Wörtern des Sachbearbeiters kann man darauf schließen, dass er willkürlich handelt, umgangsprachlich ausgedrückt: eingebildet, und er weist tatsächlich von NICHTS

